BGH — 5 StR 535/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-01-14
Aktenzeichen: 5 StR 535/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR535.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 25. März 2024, Az: 628 KLs 4/23
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Landgericht gegen den Angeklagten S. für Tat 2 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat. Diese Strafhöhe wird dort unmittelbar im Anschluss an die Zumessungserwägungen mitgeteilt (UA S. 65). Zwar lässt dem die Strafkammer später zu Beginn ihrer Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung noch eine zusammenfassende Darstellung der Einzelstrafen folgen und nennt dort (UA S. 70) für Tat 2 eine Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe; dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen Übertragungsfehler.
Soweit sich der Angeklagte S. mit einer Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens wendet, steht dem Erfolg der Rüge schon entgegen, dass die Bedingung, unter der dieser Antrag gestellt wurde, ausweislich der Urteilsgründe gar nicht eingetreten ist.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner