BGH, Beschluss vom 13.01.2025 - V ZR 100/20•BGH, 2025-01-13 — V ZR 100/20
BGH, Beschluss vom 13.01.2025 - V ZR 100/20Bgh / 5. Zivilsenat13.01.2025
BGH | Beschluss | 2025-01-13 | V ZR 100/20 | Erinnerung gegen Kostenansatz: Kostenfestsetzung bei zurückgewiesener Anhörungsrüge
Entscheidungsdatum: 2025-01-13
Aktenzeichen: V ZR 100/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:130125BVZR100.20.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 66 GKG, Nr 1700 GKVerz
Vorinstanz: vorgehend BGH, 2. Februar 2021, Az: V ZR 100/20, Beschlussvorgehend BGH, 13. November 2020, Az: V ZR 100/20, Beschlussvorgehend OLG München, 30. März 2020, Az: 15 U 6353/19vorgehend LG München I, 10. Oktober 2019, Az: 8 O 14977/18
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Erinnerung gegen Kostenansatz: Kostenfestsetzung bei zurückgewiesener Anhörungsrüge
Die Erinnerung des Beklagten zu 1 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 (Rechnungsdatum 21. Dezember 2020 / Kassenzeichen 780020154966) wird zurückgewiesen.
1 Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Der Einwand des Beklagten, für die Kostenerhebung gebe es keine Rechtsgrundlage, trifft nicht zu. Mit Beschluss vom 13. November 2020 hat der Senat die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2020 als unzulässig verworfen. Nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der damaligen Fassung ist in einem solchen Fall eine Festgebühr von 60 € zu erheben.
2 Die übrigen Rügen und Einwendungen des Beklagten bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil sie sich nicht gegen den Kostenansatz, sondern inhaltlich gegen die von dem Senat im Beschwerde- und Anhörungsrügeverfahren getroffenen Entscheidungen richten. Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2016 - I ZB 91/15, BeckRS 2016, 8610 Rn. 4).
3 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Hamdorf