BGH — IX ZB 34/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-01-13
Aktenzeichen: IX ZB 34/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:130125BIXZB34.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 11. November 2024, Az: IX ZB 34/24, Beschlussvorgehend OLG Köln, 31. Juli 2024, Az: 17 U 79/11, Beschlussvorgehend LG Aachen, 17. Juni 2011, Az: 8 O 338/10, Urteilnachgehend BGH, 17. Januar 2025, Az: IX ZB 34/24, Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2024 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
2 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).
3 Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Schoppmeyer Röhl Schultz
Weinland Kunnes