BGH — 5 StR 437/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-12-02
Aktenzeichen: 5 StR 437/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR437.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin I, 9. April 2025, Az: 539 KLs 37/24
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision kann grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 264). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der Strafzumessungsentscheidung eine am Grundsatz der persönlichen Schuld ausgerichtete Begründung entnehmen. Hierfür ist ohne Belang, dass das Landgericht die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführte vermeintliche Kenntnis des Angeklagten vom Umfang der Verletzungen des Geschädigten nicht festgestellt hat.
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner