BGH — 6 StR 213/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-10-18
Aktenzeichen: 6 StR 213/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:181022B6STR213.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 18. Oktober 2022, Az: 6 StR 213/22, Beschlussvorgehend LG Dessau-Roßlau, 7. Dezember 2021, Az: 8 KLs 661 Js 6360/20nachgehend BGH, 18. Oktober 2022, Az: 6 StR 213/22, Beschluss
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2021 werden verworfen; jedoch wird die Höhe des Tagessatzes betreffend
a) den Angeklagten H. im Fall II.4 der Urteilsgründe und
b) den Angeklagten K. im Fall II.7 der Urteilsgründe
auf einen Euro festgesetzt.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1 Die Strafkammer hat es in den Fällen II.4 und 7 unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2021 – 6 StR 468/21 mwN). Der Senat setzt, um jede Benachteiligung der Angeklagten zu vermeiden, die Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
| Sander | | Tiemann | | Fritsche |
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| von Schmettau | | Arnoldi | |