Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 12. Mai 2022, Az: 19 W 14/22vorgehend LG Gießen, 19. November 2021, Az: 3 O 217/21
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Anträge der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2022 - 19 W 14/22 - und auf die Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt, weil die Rechtsbeschwerde unzulässig ist und ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Vertretung ganz offensichtlich nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152).