BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - 4 StR 206/22•BGH, 2022-09-29 — 4 StR 206/22
BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - 4 StR 206/22Bgh / 4. Strafsenat29.09.2022
BGH | Beschluss | 2022-09-29 | 4 StR 206/22
Entscheidungsdatum: 2022-09-29
Aktenzeichen: 4 StR 206/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:290922B4STR206.22.2
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 29. September 2022, Az: 4 StR 206/22, Beschlussvorgehend LG Detmold, 20. Januar 2022, Az: 23 KLs 32/21nachgehend BGH, 29. September 2022, Az: 4 StR 206/22, Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Januar 2022 dahingehend geändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 142 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von zwei Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.
2 Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, mit der er sich allein gegen die Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe wendet. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel führt zum Erfolg. Die Revision macht zu Recht geltend, dass die – von ihr nicht angegriffenen – Feststellungen des Landgerichts zur voraussichtlichen Dauer der Maßregel einen Vorwegvollzug von lediglich einem Jahr und drei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen (§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 StGB). Auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird ergänzend Bezug genommen. Der Senat ändert daher den Ausspruch über den Vorwegvollzug in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21 mwN).
| Quentin | Sturm | Maatsch | ||
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| Scheuß | Messing |