Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 16. Dezember 2021, Az: 1 KLs 2090 Js 77345/19nachgehend BGH, 29. November 2022, Az: 3 StR 111/22, Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten B. dahin ergänzt, dass die in R. erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.