Entscheidungsdatum: 2022-09-27
Aktenzeichen: 5 StR 223/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:270922B5STR223.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 244 Abs 3 S 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 7. Februar 2022, Az: 534 KLs 24/21nachgehend BGH, 28. Februar 2023, Az: 5 StR 223/22, Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Beweisantrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend:
Die Beschwerdeführer haben das Sachverständigengutachten „zum Beweis der Tatsache“ beantragt, dass eine Erinnerungslücke der Nebenklägerin „den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Aussagepsychologie widerspricht“.
Damit liegt aber kein Beweisantrag im Rechtssinn vor, weil in dem Antrag keine bestimmte Beweistatsache behauptet (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), sondern lediglich das Beweisziel mitgeteilt wird. Zudem haben es die Beschwerdeführer verabsäumt, bei der Begründung der Rüge den Inhalt der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen der Nebenklägerin mitzuteilen. Dass sie an anderer Stelle vorgetragen worden sind, genügt jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – die Unterlagen bei der betreffenden Rüge nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19 Rn. 7 f., NStZ 2021, 178, 179; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 39).
Eine hierzu von einem der Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist aus denselben Gründen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2020 – 1 StR 287/20 Rn. 14).
| Cirener | Gericke | Köhler | ||
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| Resch | von Häfen |