Entscheidungsdatum: 2022-08-24
Aktenzeichen: 1 StR 186/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:240822B1STR186.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Offenburg, 21. Dezember 2021, Az: 2 Ks 503 Js 7885/18 (2)
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bezüglich der Begründetheit der Rüge ist neben den vom Generalbundesanwalt angeführten Argumenten auf die Vorschriften der § 173 GVG, § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO hinzuweisen. Aus diesen Normen ist zu schließen, dass allein das Urteil dem Anwendungsbereich des § 171b GVG entzogen ist; es ist mithin grundsätzlich vollständig in öffentlicher Hauptverhandlung zu verkünden. Dies gilt stets für die Urteilsformel. Unter den engen Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 GVG kann die Öffentlichkeit allenfalls bei Verkündung der Urteilsgründe ausgeschlossen werden. Hier geht es nur darum, wie die Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang zu beginnen ist; auf die Verlesung des Urteils aus dem ersten Rechtsgang ist § 173 GVG nicht anzuwenden.
Im Übrigen tragen die verlesenen Urteilsgründe aus dem ersten Rechtsgang unter II. den Schuldspruch, der mitsamt seinen zugehörigen Feststellungen aufgrund des Senatsbeschlusses vom 18. Juni 2020 – 1 StR 86/20 – rechtskräftig geworden ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat. Auf weitere Feststellungen kommt es insoweit mithin nicht an; so betreffen die von der Revision angeführten Feststellungen bezeichnenderweise die Strafzumessung, die indes der vollständig neuen Aufklärung bedurfte, weil der Senat die bisherigen Feststellungen insoweit aufgehoben hatte.
| Jäger | Hohoff | Leplow | ||
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| Pernice | Munk |