BGH — V ZB 33/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-09-27
Aktenzeichen: V ZB 33/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:270923BVZB33.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 240 ZPO, § 301 ZPO, § 577 Abs 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Karlsruhe, 12. April 2023, Az: 11 S 14/23vorgehend AG Baden-Baden, 16. Dezember 2022, Az: 8 C 10/22
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Titelzeile
Verfahrensunterbrechung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 12. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
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Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3 bleibt das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 151.549,99 €.
Gründe
1 1. Im Verhältnis zu der (insolvenzfähigen) Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 ist das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Denn das vorläufige Insolvenzverfahren ist nur über das Vermögen des Beklagten zu 3 eröffnet worden. Maßgeblich ist der formelle Parteibegriff (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 21). Soweit das Verfahren nicht unterbrochen ist, ist die Rechtsbeschwerde entsprechend § 301 ZPO durch Teilentscheidung zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 ZPO). Eine Widerspruchsgefahr, die einer Teilentscheidung unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. dazu BGH, Teilurteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18, RdL 2020, 22 Rn. 6), besteht nicht.
2 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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