BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - 2 ARs 244/23•BGH, 2023-07-05 — 2 ARs 244/23
BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - 2 ARs 244/23Bgh / 2. Strafsenat05.07.2023
BGH | Beschluss | 2023-07-05 | 2 ARs 244/23
Entscheidungsdatum: 2023-07-05
Aktenzeichen: 2 ARs 244/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:050723B2ARS244.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Rheine rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 wird zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
1 Das Landgericht Mönchengladbach, bei dem das Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 zu übernehmen.
2 Das Amtsgericht Rheine hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Münster hat ihre Zustimmung zur Abgabe und Verbindung des Verfahrens gegeben.
3 1. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor.
4 a) Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Rheine (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und das Landgericht Mönchengladbach (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf).
5 b) Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat beantragt, das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren zu dem rechtshängigen Verfahren des Landgerichts Mönchengladbach zu verbinden, das Übernahmebereitschaft erklärt hat. Die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht sind damit gegeben.
6 2. Das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die beantragte Verbindung entspricht aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Prozessökonomie.
| Franke | Appl | Zeng | ||
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