BGH, Beschluss vom 16.09.2021 - III ZR 298/20•BGH, 2021-09-16 — III ZR 298/20
BGH, Beschluss vom 16.09.2021 - III ZR 298/20Bgh / 3. Zivilsenat16.09.2021
BGH | Beschluss | 2021-09-16 | III ZR 298/20 | Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Werterhöhung durch Zinsforderungen
Entscheidungsdatum: 2021-09-16
Aktenzeichen: III ZR 298/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2021:160921BIIIZR298.20.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 ZPO, § 43 GKG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 22. Juli 2021, Az: III ZR 298/20, Beschlussvorgehend OLG München, 15. September 2020, Az: 28 U 1664/20vorgehend LG München I, 21. Februar 2020, Az: 15 O 18610/18
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Werterhöhung durch Zinsforderungen
Die Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde werden auf 21.553,97 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Er wirft ihr vor, sie habe in den Dieselmotor EA 189 eines von ihm am 29. Mai 2013 zum Preis von 32.430 € erworbenen Fahrzeugs (Audi Q 3) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut.
2 Nachdem der Kläger das Fahrzeug für 14.200 € weiterveräußert hatte, hat er zuletzt beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Verkaufserlöses, Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus 32.430 € seit dem 29. Mai 2013 bis Rechtshängigkeit und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt und den Streitwert auf 18.230 € festgesetzt. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger begehrt, möchte er sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen.
II.
3 Die mit der beabsichtigten Revision geltend gemachte Beschwer sowie der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betragen 21.553,97 € (18.230 € + 3.323,97 €).
4 Bei der Bemessung des Werts des Antrags auf Rückzahlung des Kaufpreises (32.430 €) ist hierauf der Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs (14.200 €) anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - VII ZR 216/20, juris Rn. 4). Streitwert und Beschwer betragen daher insoweit 18.230 €.
5 Die vom Kläger erhobenen Zinsforderungen wirken gemäß § 4 ZPO insoweit streitwerterhöhend, als sie nicht neben der Hauptforderung geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - III ZR 191/12, juris Rn. 2), also in Höhe von 4 % aus 14.200 € seit dem 29. Mai 2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 4. April 2019 (vgl. LGU 5). Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 3.323,97 €.
| Remmert | Reiter | Kessen | ||
|---|---|---|---|---|
| Herr | Liepin |