BGH, Beschluss vom 13.09.2022 - 5 StR 279/22•BGH, 2022-09-13 — 5 StR 279/22
BGH, Beschluss vom 13.09.2022 - 5 StR 279/22Bgh / 5. Strafsenat13.09.2022
BGH | Beschluss | 2022-09-13 | 5 StR 279/22
Entscheidungsdatum: 2022-09-13
Aktenzeichen: 5 StR 279/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:130922B5STR279.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 29. März 2022, Az: 537 KLs 16/21
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Revisionsbegründung von Rechtsanwältin R. war verspätet, da die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO bei deren Eingang am 22. Juni 2022 bereits abgelaufen war. Für den Fristbeginn ist auf die Zustellung des Urteils an den Angeklagten (18. Mai 2022) abzustellen; die Verteidigerin wurde davon unterrichtet, dass die förmliche Zustellung an den Angeklagten erfolgt ist. Zwar wurde das Urteil auch Rechtsanwältin R. per Empfangsbekenntnis am 27. Mai 2022 zugestellt. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 StPO findet aber keine Anwendung, da sie nicht „empfangsberechtigt“ war; denn ihre Bevollmächtigung war nicht im Sinne von § 145a Abs. 1 StPO nachgewiesen (KG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 3 Ws 264/18, StraFo 2019, 110 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen des Nachweises Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 145a Rn. 1 ff. mwN). Ob es nach § 37 Abs. 2 StPO wegen einer am 20. Mai 2022 bewirkten Zustellung an den weiteren Verteidiger zu einer Fristverlängerung kam, weil der Angeklagte jedenfalls zu diesem Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärt hat, er wolle von ihm vertreten werden (Protokollband S. 3), bedarf keiner Entscheidung. Denn auch dann wäre der Eingang der Revisionsbegründung nicht mehr fristgemäß gewesen. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Frist von Amts wegen gewährt.
| Cirener | Mosbacher | Köhler | ||
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| von Häfen | Werner |