Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 13. Juli 2022, Az: 6 VAs 10/22
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1 Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022, mit dem die „Anträge gemäß § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).