BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XI ZB 22/22•BGH, 2022-09-07 — XI ZB 22/22
BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XI ZB 22/22Bgh / 11. Zivilsenat07.09.2022
BGH | Beschluss | 2022-09-07 | XI ZB 22/22
Entscheidungsdatum: 2022-09-07
Aktenzeichen: XI ZB 22/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:070922BXIZB22.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Juni 2022, Az: 13 Kap 25/19vorgehend LG Hamburg, 11. September 2019, Az: 318 OH 2/19nachgehend BGH, 12. November 2024, Az: XI ZB 22/22, Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Die Musterbeklagte zu 6, die S. GmbH & Co. KG i.L., wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den am 3. Juni 2022 verkündeten Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (13 Kap 25/19), ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 22/22) durch den Musterkläger und eine Musterbeklagte Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
I.
1 Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist dem Musterkläger und der Musterbeklagten zu 6 am 3. Juni 2022 zugestellt und am 13. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und die Musterbeklagte zu 6 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 6 ist am 1. Juli 2022, die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 4. Juli 2022 (Montag) eingegangen.
II.
2 Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 6 nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
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