BGH, Beschluss vom 13.12.2023 - VIa ZR 619/22•BGH, 2023-12-13 — VIa ZR 619/22
BGH, Beschluss vom 13.12.2023 - VIa ZR 619/22Bgh / 6a. Zivilsenat13.12.2023
BGH | Beschluss | 2023-12-13 | VIa ZR 619/22
Entscheidungsdatum: 2023-12-13
Aktenzeichen: VIa ZR 619/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:131223BVIAZR619.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 31. März 2022, Az: 23 U 5978/21vorgehend LG München I, 26. Juli 2021, Az: 35 O 18035/20
Spruchkörper: 6a. Zivilsenat
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
| Menges | Möhring | Götz | ||
|---|---|---|---|---|
| Rensen | Vogt-Beheim |