Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 25. Mai 2023, Az: 545 KLs 26/22
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.