BGH — 5 StR 381/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-12-04
Aktenzeichen: 5 StR 381/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:041223B5STR381.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 6. April 2023, Az: 1 Ks 732 Js 29328/22
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 1. August 2023 lag dem Senat zur Beratung vor und gab keinen Anlass, vom Antrag des Generalbundesanwalts abzuweichen, da die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts keinen Rechtsfehler aufweist.
| Cirener | | Gericke | | Köhler |
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| Resch | | von Häfen | |