Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 27. Februar 2023, Az: 625 KLs 13/22
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2023 wird von der Einziehung folgender Gegenstände abgesehen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts):
Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im verbliebenen Überprüfungsumfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.