BGH — VII ZB 73/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-08-28
Aktenzeichen: VII ZB 73/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:280823BVIIZB73.21.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 24. Mai 2023, Az: VII ZB 73/21, Beschlussvorgehend LG Mosbach, 25. November 2021, Az: 5 T 55/21vorgehend AG Mosbach, 22. Oktober 2021, Az: 1 M 995/21
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 563,55 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1 Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.
2 Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).
3 Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 563,55 € festzusetzen.
II.
4 Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG.
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