BGH — VIa ZR 1324/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-09-04
Aktenzeichen: VIa ZR 1324/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:040923BVIAZR1324.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 18. August 2022, Az: 18a U 2518/21vorgehend LG Chemnitz, 28. Oktober 2021, Az: 5 O 152/21nachgehend BGH, 6. Februar 2024, Az: VIa ZR 1324/22, Urteil
Spruchkörper: 6a. Zivilsenat
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird wegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitigen Laufleistung des Fahrzeugs von 183.385 km unter Zurückweisung des weitergehenden und insoweit auf ein unschlüssiges Klagebegehren gerichteten Rechtsmittels die Revision gegen das Urteil des 18a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. August 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungsantrags zu I betreffend den in erster Linie gestellten Antrag in Höhe von an den Kläger zu zahlenden 17.275,84 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Abtretung aller Rechte des Klägers auf Übereignung des Fahrzeugs, betreffend den Hilfsantrag in Höhe von 16.457,31 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Abtretung aller Rechte des Klägers auf Übereignung des Fahrzeugs und die Freistellung von 23 Raten in Höhe von insgesamt 5.664,21 € aus dem Darlehensvertrag Nr. mit der Mercedes-Benz Bank AG sowie betreffend den weiteren Hilfsantrag in Höhe von an die Mercedes-Benz Bank AG zu zahlenden 17.275,84 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie hinsichtlich der Berufungsanträge zu II und III zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
| Menges | | Möhring | | Krüger |
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| Wille | | Vogt-Beheim | |