BGH, Beschluss vom 29.08.2019 - V ZR 15/19•BGH, 2019-08-29 — V ZR 15/19
BGH, Beschluss vom 29.08.2019 - V ZR 15/19Bgh / 5. Zivilsenat29.08.2019
BGH | Beschluss | 2019-08-29 | V ZR 15/19 | Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumssachen: Folgen der Klagerücknahme nach gerichtlicher Feststellung der Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
Entscheidungsdatum: 2019-08-29
Aktenzeichen: V ZR 15/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2019:290819BVZR15.19.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 269 Abs 4 S 1 ZPO, § 43 Nr 4 WoEigG
Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 13. Dezember 2018, Az: 29 S 77/18vorgehend AG Köln, 20. März 2018, Az: 204 C 88/17
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumssachen: Folgen der Klagerücknahme nach gerichtlicher Feststellung der Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
Die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 20. März 2018 - 204 C 88/17 - und der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Dezember 2018 - 29 S 77/18 - sind wirkungslos.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 28.400 €.
I.
1 Das Amtsgericht hat den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. Mai 2017 unter TOP 7 gefassten Beschluss für nichtig erklärt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben sie Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Kläger haben durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Klage zurücknehmen lassen. Die Beklagten haben der Klagerücknahme zugestimmt. Sie beantragen festzustellen, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen wirkungslos sind, und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den Klägern aufzuerlegen.
II.
2 Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211; Beschluss vom 19. Oktober 1988 - IVa ZR 234/87, juris Rn. 2) haben die von den Vorinstanzen erlassenen Urteile ihre Wirkung verloren (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) und die Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO war dies ausdrücklich festzustellen.
| Stresemann | Weinland | Kazele | ||
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| Göbel | Hamdorf |