BGH, Beschluss vom 29.06.2023 - IX ZR 128/22•BGH, 2023-06-29 — IX ZR 128/22
BGH, Beschluss vom 29.06.2023 - IX ZR 128/22Bgh / 9. Zivilsenat29.06.2023
BGH | Beschluss | 2023-06-29 | IX ZR 128/22
Entscheidungsdatum: 2023-06-29
Aktenzeichen: IX ZR 128/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:290623BIXZR128.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 20. April 2023, Az: IX ZR 128/22vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 24. Mai 2022, Az: 11 U 125/21vorgehend LG Kiel, 20. August 2021, Az: 13 O 207/17
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2023 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 20. April 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich waren. Von einer weitergehenden Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Nunmehr rügt der Beklagte unter Wiederholung seines Beschwerdevorbringens eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er beanstandet das Fehlen einer Begründung, welche ihm die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung unmöglich mache.
2 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen vollständig zur Kenntnis genommen. Ein Zulassungsgrund ergab sich aus ihm nicht.
3 Das Fehlen einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses stellt keine eigenständige Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt unter den dort genannten, hier erfüllten Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich das Absehen von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff, 20 f; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3 mwN).
4 Von einer weitergehenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20, juris Rn. 1 mwN; vom 13. Oktober 2022 - IX ZR 6/21, juris Rn. 2 mwN).
| Schoppmeyer | Lohmann | Schultz | ||
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| Selbmann | Harms |