BGH — VII ZB 69/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-08-16
Aktenzeichen: VII ZB 69/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:160823BVIIZB69.21.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 24. Mai 2023, Az: VII ZB 69/21, Beschlussvorgehend LG Kempten, 24. November 2021, Az: 43 T 2039/21vorgehend AG Kempten, 5. November 2021, Az: 2 C 1146/19
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
1 Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).
II.
2 Die Antragstellerin beabsichtigt die Vollstreckung der durch zwei Versäumnisurteile des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Januar 2020 sowie vom 4. Mai 2020 - jeweils 2 C 1146/19 - titulierten Hauptforderung von 745 € nebst durch den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. August 2020 - gl. Az. - festgesetzter zu erstattender Kosten von 467 € gegen den Antragsgegner. Hieraus ergibt sich ein Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach der Gebührenstufe bis 1500 €.
Pamp