Entscheidungsdatum: 2023-08-15
Aktenzeichen: I ZB 22/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:150823BIZB22.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 69a GKG, § 9 Anlage Nr 2124 GvKostG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 12. Juli 2023, Az: I ZB 22/23, Beschlussvorgehend BGH, 26. Juni 2023, Az: I ZB 22/23, Beschlussvorgehend BGH, 19. April 2023, Az: I ZB 22/23, Beschlussvorgehend LG Bonn, 5. November 2022, Az: 5 T 91/22vorgehend AG Bonn, 9. September 2022, Az: 86 AR 59/22
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Kostenansatzverfahren nach Verwerfung einer Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof: Auslegung einer unstatthaften Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung als Anhörungsrüge; Kostenpflichtigkeit der Anhörungsrüge
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss des Senats vom 15. August 2023 ist durch Beschluss vom 24. November 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
1 I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2023 die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2023 - Kassenzeichen 780023122425 - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023.
2 II. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist, ist die Eingabe des Schuldners als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 ZPO auszulegen.
3 Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Schuldners nicht gerecht.
4 Der Schuldner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs berufene Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass der Senat vom Schuldner vorgebrachte Einwendungen gegen die Kostenrechnung nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Wie im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2023 ausgeführt, sind im Verfahren der Erinnerung nur solche Einwände berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Die sonstigen Ausführungen des Schuldners geben zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass.
5 III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2008 - 7 KSt 1/08, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5; BeckOK.Kostenrecht/Laube, 42. Edition [Stand 1. Juli 2023], § 69a GKG Rn. 45); Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
6 Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.
Schwonke
Berichtigungsbeschluss vom 24. November 2025
Der Beschluss der Einzelrichterin des Senats vom 15. August 2023 wird gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers wie folgt berichtigt:
In Rn. 2 muss es statt
"§ 69a Abs. 1 ZPO"
richtig
"§ 69a Abs. 1 GKG"
heißen.
Dr. Schwonke