BGH | Beschluss | 2023-08-02 | 2 StR 37/23 | Ausschluss der Einziehung des Tatertrags bei gesamtschuldnerischer Haftung
Gesamter Gesetzestext
BGH — 2 StR 37/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-08-02
Aktenzeichen: 2 StR 37/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:020823B2STR37.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73e Abs 2 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 13. Oktober 2022, Az: 60 KLs 10/22
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Titelzeile
Ausschluss der Einziehung des Tatertrags bei gesamtschuldnerischer Haftung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 591.490,90 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 12.316,50 Euro als Gesamtschuldner.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Den Urteilsgründen ist zwar nicht hinreichend zu entnehmen, ob es sich bei der Ehefrau des Angeklagten um eine gutgläubige Drittbegünstigte handelte, so dass der Ausschlusstatbestand des § 73e Abs. 2 StGB vorliegen könnte; um aber jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – die Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 12.316,50 Euro um eine gesamtschuldnerische Haftung ergänzt.