BGH — VIa ZR 298/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-07-31
Aktenzeichen: VIa ZR 298/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR298.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 13. Februar 2023, Az: 5a U 1529/22vorgehend LG Dresden, 1. Juli 2022, Az: 9 O 2708/21
Spruchkörper: 6a. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines nach seiner Auffassung gemäß § 823 Abs. 2 BGB erforderlichen qualifizierten Verschuldens gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
| Menges | | Krüger | | Wille |
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| Liepin | | Vogt-Beheim | |