BGH, Beschluss vom 22.06.2023 - IX ZR 18/22•BGH, 2023-06-22 — IX ZR 18/22
BGH, Beschluss vom 22.06.2023 - IX ZR 18/22Bgh / 9. Zivilsenat22.06.2023
BGH | Beschluss | 2023-06-22 | IX ZR 18/22
Entscheidungsdatum: 2023-06-22
Aktenzeichen: IX ZR 18/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:220623BIXZR18.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 23. Februar 2023, Az: IX ZR 18/22vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 12. Januar 2022, Az: 1 U 26/21vorgehend LG Bremen, 22. November 2018, Az: 2 O 664/16nachgehend BGH, 24. August 2023, Az: IX ZR 18/22, Beschlussnachgehend BVerfG, 16. April 2026, Az: 2 BvR 52/25, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Auf die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2023 wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fortgeführt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Januar 2022 wird auf Kosten des Streithelfers des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird in Abänderung des Beschlusses vom 23. Februar 2023 auf 27.122,82 € festgesetzt.
1 Auf die zulässige und begründete Anhörungsrüge des Streithelfers des Beklagten ist das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fortzuführen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar enthält die Beschwerdeschrift weder eine Glaubhaftmachung der behaupteten Beschwer noch eine Darlegung von Gründen, warum die Glaubhaftmachung entbehrlich ist. Die Höhe der Beschwer ist jedoch offenkundig (§ 291 ZPO), weil das Berufungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, das der Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vorgelegt hat, ausdrücklich Feststellungen zur Höhe der für nachrangige Insolvenzgläubiger zu erwartenden Insolvenzquote getroffen hat (Berufungsurteil S. 29 unter 7.), aus denen sich ergibt, dass eine vollständige Befriedigung auch der nachrangigen Insolvenzgläubiger zu erwarten ist. Dies hat der Senat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde übersehen.
2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Beklagten und seines Streithelfers wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht des Beklagten und seines Streithelfers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
| Schoppmeyer | Lohmann | Röhl | ||
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| Schultz | Weinland |