BGH, Beschluss vom 16.05.2023 - 1 StR 472/22•BGH, 2023-05-16 — 1 StR 472/22
BGH, Beschluss vom 16.05.2023 - 1 StR 472/22Bgh / 1. Strafsenat16.05.2023
BGH | Beschluss | 2023-05-16 | 1 StR 472/22
Entscheidungsdatum: 2023-05-16
Aktenzeichen: 1 StR 472/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:160523B1STR472.22.2
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschlussvorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 19. Mai 2022, Az: 608 KLs 3/21nachgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschlussnachgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Die Revision der Einziehungsbeteiligten A. Holding gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist auszuführen:
a) Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht hätte im Urteil eine in der Hauptverhandlung abgespielte Gesprächsaufzeichnung erörtern müssen, ist – ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit (§ 431 Abs. 1 StPO; vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 1 StR 455/22 Rn. 11 f. mN) – jedenfalls unbegründet.
Allein aus dem Umstand, dass ein Beweismittel in den Urteilsgründen unerwähnt bleibt, ist nicht zu schließen, dass es im Rahmen der Beweisbewertung übergangen worden ist. Gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise wird nur dann verstoßen, wenn sich die Erörterung des Beweisinhalts mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21 Rn. 50 und vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 12; je mwN). Hier erscheint schon zweifelhaft, ob der Gesprächsinhalt über Gewinnmargen überhaupt Folgerungen zu den Vorstellungen des Angeklagten von dem Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Lieferungen zulässt. Jedenfalls kommt ihm in der Gesamtschau ersichtlich kein derart hoher Beweiswert zu, als dass das Landgericht in den Urteilsgründen darauf hätte eingehen müssen.
b) In welchem Umfang der Angeklagte versuchte, die Umsatzsteuer zugunsten der Einziehungsbeteiligten A. Holding für April 2020 zu hinterziehen (Fall 17 der Urteilsgründe), kann bei der Vermögensabschöpfung offenbleiben. Denn diese Tat ist bereits nicht Gegenstand der Einziehungsanordnung.
| Jäger | Bellay | Fischer | ||
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| Bär | Leplow |