BGH — 1 StR 132/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-07-12
Aktenzeichen: 1 StR 132/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:120723B1STR132.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 15. Mai 2023, Az: 1 StR 132/23vorgehend LG München I, 25. Januar 2023, Az: 12 KLs 257 Js 217947/19 (2)
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Januar 2023 mit Beschluss vom 15. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte am 6. Juni 2023 die Anhörungsrüge erhoben.
2 1. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Verurteilte die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt hat; denn er teilt nicht mit, wann ihm der Verwerfungsbeschluss zugegangen ist. Jedenfalls ist der Rechtsbehelf unbegründet. Der Senat hat im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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