Vorinstanz: vorgehend LG Verden, 1. Februar 2023, Az: 4 KLs 12/22
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 1. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.