Entscheidungsdatum: 2023-06-27
Aktenzeichen: II ZR 57/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:270623BIIZR57.21.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13 VerkaufsprospektG, § 44 BörsG vom 16.07.2007, §§ 44ff BörsG vom 16.07.2007, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 282 BGB, § 311 Abs 2 BGB
Vorinstanz: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 25. März 2021, Az: 1 U 180/19vorgehend LG Hamburg, 19. Juli 2019, Az: 412 HKO 165/17nachgehend BGH, 24. Oktober 2023, Az: II ZR 57/21, Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Haftung der geschäftsführenden Kommanditistin einer Publikums-Fondsgesellschaft für Kapitalanlegerverluste: Abgrenzung des Anwendungsbereichs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss
a) Der Senat beabsichtigt, an seiner Rechtsprechung festzuhalten, nach der im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung eine Haftung der Altgesellschafter wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen wird (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - II ZR 22/22, ZIP 2023, 29 Rn. 31).
b) Die mit dem Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz) vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geschaffenen spezialgesetzlichen Aufklärungspflichten und das mit ihnen verbundene Haftungsregime rechtfertigen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs allerdings eine Neuausrichtung der nach der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats bestehenden allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter. Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht trifft danach nur noch solche Altgesellschafter, die entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen.
Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter. Altgesellschafter tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Beteiligungsinteressenten aber nicht allein deswegen, weil ihr Alleingesellschafter aufgrund eines von der Fondsgesellschaft erteilten Auftrags den Vertrieb der Beteiligungen übernommen hat. Eine personelle Verflechtung eines Altgesellschafters mit der Vertriebsgesellschaft begründet ebenfalls keine Verantwortung für den Vertrieb.
c) Nach der vorläufigen Bewertung des Senats kommt im vorliegenden Fall daher eine Haftung der Beklagten zu 1 als geschäftsführende Kommanditistin in Betracht, nicht aber eine Haftung der Beklagten zu 2. Der Beklagten zu 1 obliegt nach dem Prospekt (Anlage K 3 S. 92, 100) und dem dort wiedergegebenen Gesellschaftsvertrag (§ 7 Abs. 1, Anlage K 3 S. 143) die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft, die den Vertriebsauftrag an die H. GmbH erteilt hat. Die Beklagte zu 2 ist zwar persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, allerdings von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der Umstand, dass die Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2, die H. GmbH, den Vertrieb der Beteiligungen übernommen hat, begründet ebenso wenig eine Verantwortung für den Vertrieb, wie eine mögliche personelle Verflechtung der Beklagten zu 2 mit der H. GmbH.
241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten nicht entgegensteht.
| Born | Wöstmann | Bernau | ||
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| V. Sander | Adams |