BGH — 6 StR 187/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-06-13
Aktenzeichen: 6 StR 187/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:130623B6STR187.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Braunschweig, 7. Februar 2023, Az: 4 KLs 85/22
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2023 wird verworfen; die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 Das Urteil bedarf jedoch der Ergänzung, weil sich der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge in dieser Sache in Belgien in Auslieferungshaft befand, das Landgericht indes entgegen der Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Anrechnungsmaßstab getroffen hat. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 – 5 StR 162/03, NStZ-RR 2003, 364). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in Belgien erlittenen Haft nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 2 StR 45/02), bestimmt der Senat den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst.
| Feilcke | | Tiemann | | Wenske |
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| Fritsche | | Arnoldi | |