Entscheidungsdatum: 2026-04-09
Aktenzeichen: 4 StR 158/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:090426U4STR158.25.0
Dokumenttyp: Urteil
Vorinstanz: vorgehend LG Dortmund, 6. August 2024, Az: 36 KLs 32/20
Spruchkörper: 4. Strafsenat
a) im Strafausspruch,
b) im Ausspruch über die Maßregel.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, davon in zwei Fällen zudem in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Herstellen kinderpornographischer Inhalte und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften, wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften, sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem Herstellen kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wenden sich die jeweils auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, wobei diese ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Revisionen erzielen die aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolge und sind im Übrigen unbegründet.
I.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der Angeklagte nahm von Juli 2018 bis Dezember 2019 sowie von Januar bis Juli 2023 über Onlinespiele Kontakt zu minderjährigen männlichen Kindern auf, die er jeweils in Kenntnis ihres Alters dazu aufforderte, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen bzw. ihm ihre Genitalien durch das Übersenden von Lichtbildern oder per Videocall zu zeigen. Hierfür stellte er ihnen materielle Vorteile - wie „Ingame“-Währungen und Playstation-Gutscheine - in Aussicht oder setzte sie durch das Androhen von „IP-Sperren“ unter Druck.
4 a) Im Einzelnen forderte der Angeklagte die Geschädigten in der Zeit von Juli 2018 bis Dezember 2019 auf, ihm Lichtbilder ihres Penis zu übersenden (Fälle II. 1. bis II. 6. und II. 11. der Urteilsgründe), wobei er in den Fällen II. 5. und II. 6. dem Geschädigten mit einem „IP-Bann“ drohte. Dem kamen die Geschädigten mit Ausnahme der Fälle II. 8. und II. 10. der Urteilsgründe nach, wobei sie ihm teilweise auch statt eines Lichtbilds (Fall II. 1.) oder zusätzlich hierzu (Fall II. 11.) ein Video übersandten, auf dem sie an ihrem Penis manipulierten. In den Fällen II. 9. und II. 10. übersandte der Angeklagte den Geschädigten zudem seinerseits Lichtbilder seines Penis. Im Fall II. 7. schrieb der Angeklagte dem Geschädigten über den Messengerdienst „WhatsApp“ u.a. die Aussagen „wixxen blasen“ und „Vorhaut runterziehen“, fragte den Geschädigten, ob er gerade einen „leichten“ habe und er sich „einen runtergeholt“ habe, und äußerte ihm gegenüber „Lass es mit blasen machen“, „Willst Du mit oder ohne Kondom machen. Findest du mit Kondom besser oder ohne. Mit Kondom und Gel wird deiner übelst dick“. Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten befanden sich zudem am 5. Juni 2019 fünf Bilddateien, die sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren zum Gegenstand hatten (Fall II. 12. der Urteilsgründe).
5 b) Vom 23. Dezember 2019 bis zum 5. August 2021 befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft bzw. in einstweiliger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Knapp eineinhalb Jahre später, in der Zeit von Januar 2023 bis zum 15. Juli 2023, forderte er weitere Geschädigte in drei Fällen auf, ihm im Videocall ihren Penis zu zeigen, was diese auch taten (Fälle II. 13., II. 14. und II. 19.). Dies geschah teilweise unter dem Eindruck der wahrheitswidrigen Angabe des Angeklagten, Mitarbeiter des Spieleentwicklers zu sein und das Nutzerkonto des Geschädigten anderenfalls zu sperren (Fälle II. 13. und II. 14.), teilweise führte der Angeklagte seinerseits vor, wie er masturbierte (Fall II. 13.). In vier weiteren Fällen masturbierten die Geschädigten auf entsprechende Aufforderung des Angeklagten, die er im Sprachchat ausgesprochen hatte (Fälle II. 15. bis II. 18.), in einem weiteren Fall masturbierte der Angeklagte seinerseits unter Beobachtung des Geschädigten in einem Videocall (Fall II. 19.). Seiner in zwei weiteren Fällen ausgesprochenen Aufforderung, ihm „Nacktbilder“ zu übersenden (Fall II. 20.) bzw. den Penis „groß zu machen“ und ihm hiervon Lichtbilder zu übersenden (Fall II. 21.), kamen die Geschädigten nicht nach.
6 2. Das Landgericht hat die Taten - jeweils unter Heranziehung der Tatzeitfassung der angewendeten Strafvorschriften - rechtlich wie folgt gewertet: In den Fällen II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3 b), § 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, im Fall II. 4. als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3 b), § 184b Abs. 3 StGB, in den Fällen II. 5. und II. 6. als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3 b) StGB, § 177 Abs. 2 Nr. 5, § 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, im Fall II. 7. als sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB, im Fall II. 8. als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit versuchtem Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 b), § 184b Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, in den Fällen II. 9. und II. 11. als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3 b), Nr. 4, § 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, im Fall II. 10. als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit versuchtem Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 b), Nr. 4, § 184b Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, im Fall II. 12. als Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 StGB, in den Fällen II. 13. und II. 14. als sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit sexuellem Übergriff gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB, in den Fällen II. 15. bis II. 18. als sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB, im Fall II. 19. als sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StGB, im Fall II. 20. als sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB und im Fall II. 21. als sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit versuchtem Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2, § 184b Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
7 3. Die Strafkammer ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte während sämtlicher Taten an einer Pädophilie (ICD-10: F65.4) als Nebenströmung litt, durch die seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen, zwar nicht eingeschränkt, die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, aber erheblich vermindert war. Zudem hat sie die Diagnose einer neurotischen Fehlentwicklung als gegeben betrachtet (ICD-10: F48.9) und im Hinblick auf das exzessive Spielverhalten des Angeklagten die weitere Diagnose einer mittelgradig ausgeprägten atypischen Spielsucht. Die Pädophilie gepaart mit einer neurotischen Fehlentwicklung, die formal gesehen das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreiche, hat sie als schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB gewertet, die ursächlich für die Tatausführung war und zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hat.
II.
8 Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
9 1. Der Maßregelausspruch hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
10 a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 1 StR 525/24 Rn. 8 mwN).
11 aa) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe aufgehoben oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319; Beschlüsse vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519; vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16 Rn. 7). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 1 StR 525/24 Rn. 8; Beschluss vom 28. Februar 2023 - 4 StR 491/22 Rn. 7; jeweils mwN).
12 bb) Eine Pädophilie - wie sie das Landgericht bei dem Angeklagten festgestellt hat - kann nicht ohne Weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt und dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB zugeordnet werden. Eine Pädophilie kann aber im Einzelfall eine schwere andere seelische Störung und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen. Voraussetzung hierfür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings, dass die sexuelle Devianz den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sondern bei der Begehung der Sexualtaten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten. Ein für das Eingangsmerkmal genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 4 StR 229/22 Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 387/22 Rn. 10; Urteil vom 12. Mai 2022 - 4 StR 197/21 Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341/20 Rn. 14; Urteil vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20 Rn. 17; Beschluss vom 23. November 2022 - 4 StR 426/22 Rn. 11; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 414/17; Beschluss vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15 Rn. 9).
13 b) Diesen Maßstäben werden die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, denen die Strafkammer gefolgt ist, nicht gerecht. Sie sind lückenhaft, teilweise widersprüchlich und daher nicht vollständig nachvollziehbar.
14 aa) Das Landgericht hat die verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten einerseits (zum Abschluss seiner Feststellungen zum Tatgeschehen) allein auf dessen Pädophilie als Nebenströmung gestützt, andererseits (eingangs zur Begründung seiner Entscheidung nach § 63 StGB) das nach § 20 StGB maßgebliche Eingangskriterium in einer „Pädophilie gepaart mit einer neurotischen Fehlentwicklung, die formal gesehen das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreicht“, erblickt. In ihrer Beweiswürdigung zum Krankheitsbild des Angeklagten hat sich die Strafkammer sodann auf die nicht näher ausgeführte Bemerkung beschränkt, bei der psychischen Situation, in der er sich bei den Taten befunden habe, „wirke sich auch die komorbide neurotische Fehlentwicklung mit aus“. Selbst wenn man diesen Ausführungen - jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang - entnimmt, dass die Strafkammer das sich auf seine Steuerungsfähigkeit entscheidend auswirkende Krankheitsbild in einem Zusammenwirken beider Störungen erblickt, lassen die Urteilsgründe eine Gewichtung dieser beiden Störungen - sowohl jeweils für sich genommen wie auch in ihrem Zusammenwirken - im Hinblick auf das Steuerungsvermögen des Angeklagten vermissen. Auch nimmt die Strafkammer nicht den hierbei gleichfalls erörterungspflichtigen Umstand in den Blick, dass es sich bei der durch den Sachverständigen diagnostizierten Pädophilie lediglich um eine Nebenströmung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20 Rn. 18; Beschluss vom 10. März 2020 - 4 StR 624/19 Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2012 - 2 StR 219/12 Rn. 6). Unerörtert bleibt zudem eine Gewichtung der von der Kammer ebenfalls festgestellten mittelgradig ausgeprägten atypischen Spielsucht im Hinblick auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der jeweiligen Tatbegehung. Hierfür bestand schon deshalb Veranlassung, weil die Strafkammer dem Sachverständigen folgend festgestellt hat, dass das im Wesentlichen vergleichbare Geschehen der Taten mit einer Kontaktaufnahme über ein Videospiel beginne, die „primär gar nicht auf sexuelle Kontakte ausgerichtet sei, sondern auf dem Wunsch nach Zugehörigkeit beruhe“.
15 bb) Im Hinblick auf die Auswirkungen des von der Strafkammer festgestellten psychopathologischen Befunds auf das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB zur jeweiligen Tatzeit steht die sachverständig befürwortete Annahme jeweils verminderter Schuldfähigkeit ferner in einem unaufgelösten Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen, nach denen er „nicht genau sagen könne, zu welchen Tatzeitpunkten der Angeklagte sich habe steuern können und zu welchen Zeitpunkten nicht“. Die Strafkammer meint dies dahin auflösen zu können, dass der Sachverständige auch angegeben habe, dass der Angeklagte „sich kaum noch habe steuern können“, wenn sich eine Gelegenheit zur Tatbegehung ergeben habe. Er habe sich dann in einem psychischen Zustand befunden, in dem es ihn „in der passenden Situation so sehr dränge, dass es einer psychosenahen Situation nachkomme“ [gemeint wohl: nahekomme], er die negativen Erfahrungen der Untersuchungshaft vollständig ausblende und sich „in diesem Moment des Anreizes nur sehr, sehr schwer erwehren könne, und dies in einer Intensität, die man dem § 21 StGB zuschreibe“.
16 Diese generalisierende Bewertung des Steuerungsvermögens vermag fehlende Festlegungen des Sachverständigen für die einzelnen Tatgeschehen nicht zu ersetzen. Inhaltlich steht ihr zudem ein weiterer Widerspruch gegenüber, wenn die Strafkammer zugleich feststellt, der Angeklagte habe sich „relativ gut dahingehend steuern können, ob er einen Kontakt zu einem Jungen sexualisiert oder nicht“. Denn war der Angeklagte demzufolge „relativ gut“ in der Lage, die Entstehung einer Situation zu verhindern, innerhalb derer er sich sodann seiner Triebe „kaum noch“ erwehren konnte, lässt sich dieser Umstand mit der Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit beim jeweiligen Tatgeschehen nicht widerspruchsfrei in Einklang bringen. Auch verliert die Strafkammer in diesem Zusammenhang den zeitlichen Verlauf der einzelnen Tatgeschehen aus dem Auge, innerhalb derer es stets erst nach einer Phase des Kennenlernens und häufig des Austauschens von Handynummern mit den Geschädigten zu den Taten kam. Im Zusammenhang mit dem Steuerungsvermögen des Angeklagten nur unzureichend erörtert wird von der Strafkammer zudem dessen Verhalten nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, das sie lediglich als Beleg für ein überdauerndes Muster sexuell devianten Verhaltens heranzieht, ohne in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit ein Zeitraum von annähernd eineinhalb Jahren, in denen der Angeklagte keine Sexualstraftaten beging, der Annahme einer bei allen Taten bestehenden verminderten Steuerungsfähigkeit entgegenzustehen vermag. Feststellungen schließlich zu einer abnehmenden Befriedigung hat die Strafkammer - über den gesamten Tatzeitraum - ebenso wenig treffen können wie zu einem Ausbau des Raffinements oder einer zunehmenden Frequenz der devianten Handlungen.
17 c) Über den Maßregelausspruch muss daher nochmals entschieden werden.
18 Sollte auch das neue Tatgericht eine Anordnung nach § 63 StGB in Erwägung ziehen, wird es sorgsamer als bislang geschehen zu berücksichtigen haben, dass die nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln ist. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 - 1 StR 417/24 Rn. 5; Beschluss vom 13. August 2024 - 4 StR 301/24 Rn. 9; jeweils mwN). Im Fall des Angeklagten wird daher unter neuerlicher Inanspruchnahme sachverständiger Beratung besonderes Augenmerk darauf zu legen sein, inwieweit die etwaig erneut festzustellenden Störungsbilder einer Pädophilie, einer neurotischen Fehlentwicklung und einer mittelgradig ausgeprägten atypischen Spielsucht auch für die Prognose entweder für sich genommen oder in ihrem Zusammenwirken heranzuziehen und zu gewichten sind. Eine entsprechende Differenzierung, die eine nachteilige Prognoseentscheidung nachvollziehbar rechtfertigt, lässt die angefochtene Entscheidung, in der auf die erhöhte Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten „aufgrund seiner Erkrankung“ geschlossen wird, die „den Angeklagten treibende Kraft“ geringer als nach Aktenlage erwartet bewertet wird und auch die in einem ersten Schritt herangezogenen statistischen Instrumente keinem näher konkretisierten Störungsbild zugeordnet werden, vermissen.
19 2. Die Aufhebung des Maßregelausspruchs hat unter den hier gegebenen Umständen die Aufhebung auch des Strafausspruchs zur Folge, da über die Voraussetzungen des § 21 StGB insgesamt neu befunden werden muss und dies wegen der Doppelrelevanz der schulderheblichen Gesichtspunkte auch Einfluss auf die Strafzumessung für die Anlasstaten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 521/18 Rn. 15 f.; Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17 Rn. 12; Beschluss vom 19. September 2017 - 5 StR 385/17 Rn. 8).
20 Allerdings hätte der Strafausspruch auch unabhängig hiervon einer rechtlichen Überprüfung in den Fällen II. 5., II. 6. und II. 11. der Urteilsgründe nicht standgehalten. Bei den Einzelstrafen in den Fällen II. 5. und II. 6. hat das Landgericht zu prüfen versäumt, ob es jeweils eine Verschiebung des gemäß § 52 Abs. 2 StGB maßgeblichen Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB nach § 177 Abs. 9 StGB vornimmt, woraus eine niedrigere Höchstandrohung von lediglich drei Jahren Freiheitsstrafe resultieren würde als aus der von der Strafkammer vorgenommenen Verschiebung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf bis zu drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe. Soweit die Strafkammer im Fall II. 11. der Urteilsgründe zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat, wird die rechtliche Bewertung dieser Tat als sexueller Missbrauch von Kindern auch in der Variante des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der vom 27. Januar 2015 bis zum 12. März 2020 geltenden Fassung von den Feststellungen nicht getragen bzw. ist die in der rechtlichen Würdigung nachträglich getroffene Feststellung, dass der Angeklagte dem Geschädigten ein Lichtbild seines Genitals übersandt habe, nicht beweiswürdigend unterlegt, ohne dass auszuschließen gewesen wäre, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung lediglich zweier Tatvarianten auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.
21 3. Die jeweils zugehörigen Feststellungen hebt der Senat auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Durch die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit und die deshalb erfolgte Strafrahmenverschiebung ist der Angeklagte zwar nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15 Rn. 13; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 StR 283/10 Rn. 6; Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242/07 Rn. 6). Die Aufhebung soll es dem neuen Tatrichter aber ermöglichen, insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu treffen.
22 4. Der Schuldspruch kann bestehen bleiben, da er von dem Rechtsfehler nicht berührt wird. Der Senat schließt aus, dass eine erneute Verhandlung zur Feststellung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten führen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 521/18 Rn. 15; Beschluss vom 19. September 2017 - 5 StR 385/17 Rn. 8; Beschluss vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15 Rn. 13).
23 5. Die weiter gehende Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
III.
24 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 344 Abs. 1 StPO wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
25 a) Soweit der Generalbundesanwalt mitteilt, dass die Generalstaatsanwaltschaft dem Rechtsmittel unter ausdrücklicher Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung beigetreten sei, lässt sich den durch den Generalbundesanwalt mitgeteilten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft keine Prozesserklärung entnehmen, von ihrem Recht als Aufsichtsbehörde (§ 147 Nr. 3 i.V.m. § 146 GVG) zur (weiter gehenden) Beschränkung des Rechtsmittels (siehe auch Nr. 168 Abs. 1 Satz 2 RiStBV) Gebrauch machen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2023 - 5 StR 447/22 Rn. 33). Aus ihnen ist zwar ersichtlich, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft meint, dass die Vorschrift des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung entgegensteht. Ein Bezug zur Reichweite des eingelegten Rechtsmittels wird hierin aber nicht hergestellt. Auch die durch den Generalbundesanwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte Beschränkung auf die Frage der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nimmt auf weiter gehende Prozesserklärungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht Bezug und geht deshalb gleichermaßen ins Leere, da der Generalbundesanwalt keine eigene Dispositionsbefugnis über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft besitzt (vgl. Krauß in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 146 GVG Rn. 2; KK-StPO/Mayer, 9. Aufl., § 146 GVG Rn. 13; MüKo-StPO/Brocke, 2. Aufl., § 146 GVG Rn. 8; MüKo-StPO/Allgayer, 2. Aufl., § 302 Rn. 4).
26 b) Maßgeblich für den Umfang der Anfechtung ist daher die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 21, 63, 67b StGB rügt und beantragt, das Urteil mit den Feststellungen zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63 StGB „sowie“ im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Dieser Formulierung entnimmt der Senat, dass sich das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken, diesen aber insgesamt erfassen soll, ohne durch den enger gefassten Aufhebungsantrag hinsichtlich der Feststellungen in Frage gestellt zu werden. Die in diesem Umfang erfolgte Beschränkung des Rechtsmittels auf eine isolierte Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs ist grundsätzlich möglich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 - 6 StR 238/24 Rn. 35; Urteil vom 28. April 2021 - 2 StR 484/20 Rn. 9; Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17 Rn. 12; Beschluss vom 9. September 2015 - 4 StR 334/15 Rn. 3; jeweils mwN). Sie ist im vorliegenden Fall auch wirksam, da Umstände, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung zwischen dem Schuld- und dem Straf- bzw. Maßregelausspruch ergibt, nicht ersichtlich sind und der Senat wie bereits ausgeführt ausschließt, dass eine erneute Verhandlung zur Feststellung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten führen wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 104/23 Rn. 11).
27 2. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet, da die Staatsanwaltschaft zu Recht die zu Gunsten des Angeklagten vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB beanstandet. Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte die Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beging, wird durch die Urteilsgründe aus den vorstehenden Gründen nicht tragfähig belegt. Auch insoweit war der Strafausspruch daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Zugleich war damit auf die - insoweit zugunsten des Angeklagten wirkende (§ 301 StPO) - Revision der Staatsanwaltschaft die den Angeklagten beschwerende Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB aufzuheben.
28 3. Die weiter gehende Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
IV.
29 Für den Fall, dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer ebenfalls die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen sollte, weist der Senat auf das Folgende hin: Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB unterbleibt die Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung, wenn der Angeklagte noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Anders als die Strafkammer angenommen hat, gilt dies auch, wenn die Freiheitsstrafe zwar - etwa aufgrund ihrer Höhe (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StGB) - nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, mit Eintritt der Rechtskraft aber unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafenvollstreckung nach § 57 Abs. 1 StGB ansteht. Ob und in welchem Umfang der Angeklagte Freiheitsstrafe im Sinne von § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB noch „zu verbüßen“ hat, steht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung schon mangels Rechtskraft des Strafurteils nicht fest und damit ebenso wenig, zu welchem Zeitpunkt zwei Drittel der Strafe im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verbüßt sind. Wird, wie hier, (auch) ein Rechtsmittel zum Nachteil des Angeklagten eingelegt, kann sich dieser Zeitpunkt auch noch nach hinten verlagern. Der Aussetzung einer Maßregelvollstreckung zur Bewährung steht § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB daher nur dann nicht entgegen, wenn bereits zum Urteilszeitpunkt feststeht, dass eine Freiheitsstrafe - etwa, weil ihre Höhe im zweiten Rechtsgang dem Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO unterliegt - vollständig erledigt ist. Zwar ist die Freiheitsstrafe dann infolge ihrer Erledigung schon begrifflich nicht mehr einer Aussetzung nach § 56 StGB zugänglich. Der Angeklagte hätte aber nicht mehr im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB „Freiheitsstrafe zu verbüßen“ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2018 - 4 StR 638/17 Rn. 5 f.; vom 25. August 1993 - 5 StR 500/93, juris Rn. 7).
| Quentin | Maatsch | Momsen-Pflanz | ||
|---|---|---|---|---|
| Marks | Gödicke |