Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: 4 StR 584/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:250226B4STR584.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 30. Juli 2025, Az: 16 KLs 965 Js 52513/24
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Juli 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern unter lebensgefährdender Behandlung, davon in einem Fall zudem tateinheitlich mit fahrlässigem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Anrechnungsmaßstab für eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung bestimmt. Die Fahrerlaubnis hat es dem Angeklagten entzogen, eine Sperre von einem Jahr für deren Wiedererteilung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
2 1. Nach den Feststellungen, soweit hier von Relevanz, fuhr der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe am 4. August 2023 mit einem Kleintransporter, in dem sich 22 syrische Staatsangehörige ohne Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland befanden, der eine Ladefläche von 3,733 x 1,765 Metern aufwies und der weder über Rückhaltesysteme noch über Fenster verfügte, mehrere Stunden von der Slowakei über Tschechien nach Deutschland, wo er auf der Bundesautobahn 17 Richtung D. durch ein Polizeifahrzeug zum Halten aufgefordert wurde. Als es ihn auf den Parkplatz einer Raststätte lotsen wollte, setzte der Angeklagte die Fahrt über den Standstreifen fort, hielt kurz nach der Auffahrt von der Raststätte auf einem abschüssig verlaufenden Streckenabschnitt an, sprang mit seinem Beifahrer aus dem Transporter und flüchtete auf ein angrenzendes Maisfeld. Den Transporter und die auf der Ladefläche befindlichen Personen überließ er sich selbst. Ob der Angeklagte die Handbremse angezogen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Kurz nachdem er das stehende Fahrzeug verlassen hatte, rollte dieses die abschüssige Strecke herab, überquerte unkontrolliert die Autobahn und kollidierte mit der Mittelleitplanke, wo es zum Stehen kam. An der Mittelleitplanke entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.257 Euro, der für den Angeklagten bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt, als Fahrzeugführer für den sicheren Halt des Fahrzeuges zu sorgen, erkennbar und vermeidbar war. Zudem kam es zu einem Auffahrunfall eines durch die Kollision des Transporters stoppenden Pkw mit einem nachfolgenden Pkw, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob der Unfall auf einem zu geringen Abstand des nachfolgenden Pkw beruhte.
3 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern unter lebensgefährdender Behandlung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 a) und b), Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG (in der Fassung vom 12. Juli 2018), § 97 Abs. 2 AufenthG (in der Fassung vom 13. April 2017), § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (in der Fassung vom 20. Juli 2017), ebenso wie dessen tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, hinsichtlich derer sich der Angeklagte jedoch nicht, wie die Strafkammer angenommen hat, nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB strafbar gemacht hat, sondern nach § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB. Zwar hat die Strafkammer das Geschehen zutreffend als Außeneingriff gewertet, dessen fahrlässige Begehung nach § 315b Abs. 5 StGB - anders als bei einem Eingriff im fließenden Verkehr, der ein mit Fahrlässigkeit begrifflich unvereinbares bewusst verkehrsfeindliches Verhalten voraussetzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1978 - 4 StR 162/78, juris Rn. 4) - möglich ist. Denn mit dem, wenngleich nicht ausreichend gesicherten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Standstreifen und dessen endgültigen Zurücklassen hatte der Angeklagte sämtliche hiermit zusammenhängenden Verkehrsvorgänge abgeschlossen. Die erst anschließende - und teilweise realisierte - Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen sowie fremder Sachen von bedeutendem Wert resultierte nach den Feststellungen auch nicht aus der Position des Fahrzeugs auf dem Standstreifen, sondern maßgeblich daraus, dass es durch sein unkontrolliertes Wegrollen über die Autobahn bis hin zur Mittelleitplanke zu einem Hindernis im fließenden Verkehr wurde. Ein solcher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr wird von § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst, was einem Rückgriff auf § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB entgegensteht. Eine Änderung des Schuldspruchs analog § 354a Abs. 1 StPO war hierdurch indes nicht veranlasst.
| Quentin | Maatsch | Scheuß | ||
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