Entscheidungsdatum: 2026-03-11
Aktenzeichen: 2 StR 235/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:110326U2STR235.24.0
Dokumenttyp: Urteil
Vorinstanz: vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 26. November 2025, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 6. September 2023, Az: 8 KLs 801 Js 27186/20nachgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
a) soweit es den Angeklagten Bo betrifft
aa) in den Fällen II.C.38 bis II.C.44 der Urteilsgründe sowie - insoweit mit den zugehörigen Feststellungen - in den Fällen II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe,
bb) im Gesamtstrafenausspruch und
cc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit dieser einen Betrag von 21.000 Euro übersteigt;
b) soweit es die Angeklagte G betrifft und sie verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
1 Das Landgericht hat den Angeklagten Bo wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen (Fälle II.C.18 bis II.C.23, II.C.32 bis II.C.40, II.E.78 und II.E.80 bis II.F.82 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Juli 2021 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.500 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die Angeklagte G hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.C.38 der Urteilsgründe) unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat das Landgericht die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet.
2 Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg, soweit sie nach § 301 StPO zugunsten der Angeklagten wirken; im Übrigen sind sie unbegründet.
I.
3 Das Landgericht hat - soweit hier von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4 1. Der schon zuvor im Betäubungsmittelhandel tätig gewesene Mitangeklagte W begann im Januar 2020 mit der Belieferung des gesondert Verfolgten B mit (S-)Methamphetamin. (S-)Methamphetamin bezog er u.a. von dem Mitangeklagten M sowie den gesondert Verfolgten S und Bi, von letzteren auch Marihuana und Amphetamin. Sowohl bei der Auslieferung des Rauschgifts als auch bei dessen Ankauf setzte er u.a. den Angeklagten Bo als Kurierfahrer ein. Ab Ende September 2020 lagerte die Angeklagte G das von W erworbene (S-)Methamphetamin für diesen ein und hielt es zur Abholung durch den Angeklagten Bo bereit. Spätestens im Oktober 2020 (Fälle II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe) bildeten die drei eine Bande mit unveränderter Aufgabenteilung. W nutzte die Gewinne zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils. Die Angeklagten Bo und G erhielten jeweils keine feste Umsatzbeteiligung, sondern eine in der Höhe unbekannt gebliebene Entlohnung.
5 a) Unter anderem kam es zu folgenden Betäubungsmittelgeschäften mit S und B:
6 aa) Am 25. August 2020 kaufte W bei S ein Kilogramm (S-)Methamphetamin zu einem Grammpreis von 16 Euro, das der Angeklagte Bo gegen Entrichtung eines Teils des Kaufpreises am selben Tag in dessen Auftrag entgegennahm. W verkaufte das Rauschgift in der Folge für mindestens 30 Euro pro Gramm (Fall II.E.78 der Urteilsgründe).
7 bb) Am 1. September 2020 bestellte W bei S ein Kilogramm (S-)Methamphetamin zum Gesamtpreis von 16.000 Euro, das der Angeklagte Bo am Folgetag im Auftrag W gegen vollständige Bezahlung entgegennahm. W veräußerte die Betäubungsmittel in der Folge für mindestens 30 Euro pro Gramm (Fall II.E.80 der Urteilsgründe).
8 cc) Nachdem der Angeklagte Bo in dem Zeitraum von Januar 2020 bis Ende Juli 2020 im Auftrag W den B mit (S-)Methamphetamin beliefert hatte (Fälle II.C.18 bis II.C.23 und II.C.32 bis II.C.37 der Urteilsgründe) und es zu einem vorübergehenden Lieferstopp gekommen war, verkaufte W am 28. September 2020 erneut 200 Gramm (S-)Methamphetamin zu einem Grammpreis von 30 Euro an B. Vor Auslieferung an B hatte der Angeklagte Bo das Rauschgift bei der Angeklagten G, die die Betäubungsmittel für W aufbewahrte, abgeholt. Anschließend nahm er das Kaufgeld entgegen und brachte es zu W (Fall II.C.38 der Urteilsgründe).
9 dd) Der Angeklagte Bo lieferte am 6. Oktober 2020 und 16. Oktober 2020 im Auftrag W jeweils 200 Gramm (S-)Methamphetamin zum Grammpreis von 30 Euro an B und nahm die Gelder für die Lieferungen für W entgegen (Fälle II.C.39 und II.C.40 der Urteilsgründe).
10 ee) Am 29. Oktober 2020 und am 5. November 2020 übergab der Angeklagte Bo im Auftrag W jeweils weitere 200 Gramm (S-)Methamphetamin an B, das er von der das Rauschgift im Auftrag W verwahrenden Angeklagten G entgegengenommen hatte (Fälle II.C.41 und II.C.42 der Urteilsgründe). Die Bezahlung (30 Euro pro Gramm) nahm der Angeklagte Bo in der Folge jeweils von B entgegen und brachte das Geld zu W.
11 b) Weiter kam es zu folgenden Betäubungsmittelgeschäften mit M und B:
12 aa) Anfang November 2020 verkaufte M dem W mindestens fünf Kilogramm (S-)Methamphetamin, das ein Kurier M am 12. November 2020 dem W in Anwesenheit des Angeklagten Bo übergab. Bo transportierte die Betäubungsmittel zur Wohnanschrift der Angeklagten G, die sie in der Folge im Auftrag W aufbewahrte (Fall II.C.43 der Urteilsgründe).
13 bb) Am 11. Dezember 2020 lieferte der Angeklagte Bo im Auftrag W dem B 595,52 Gramm (S-)Methamphetamin, das er zuvor bei der Angeklagten G abgeholt hatte. Bei der Übergabe händigte B dem Angeklagten Bo „1.000 Euro in Bar für gelieferte Betäubungsmittel aus“. Zu einer Bezahlung des „restlichen Kaufpreises“ kam es aufgrund der Festnahme B nicht mehr (Fall II.C.44 der Urteilsgründe).
14 2. Das Landgericht hat sämtliche An- und Verkaufsfälle jeweils für beide Angeklagte als rechtlich selbständige Taten gewertet. In den Fällen II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe hat es die Angeklagten als Bandenmitglieder wegen einer Beteiligung an Bandentaten verurteilt.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Bo
15 1. Auf die den Angeklagten B betreffende Revision der Staatsanwaltschaft unterliegen die Fälle II.C.38 bis II.C.44, II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe der revisionsrechtlichen Überprüfung. Zwar beanstandet die für die Auslegung des Rechtsmittels maßgebliche Revisionsrechtfertigung allein die Schuldsprüche in den Fällen II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel erfasst indes auch die Fälle II.C.38 bis II.C.40 sowie II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe, weil insoweit tatbestandliche Bewertungseinheiten mit einem Teil der ausdrücklich zum Gegenstand des Angriffs gemachten Fälle gegeben sein können (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2021 - 5 StR 143/20, Rn. 27 mwN). Mit dem Angriff auf die Schuldsprüche ist auch der Gesamtstrafenausspruch angegriffen (vgl. im Übrigen auch BGH, Urteil von 23. Mai 2024 - 5 StR 68/24, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 27 Rn. 10 f.).
16 2. Das Rechtsmittel hat, soweit es zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, keinen Erfolg. Insbesondere weisen die Schuldsprüche keine Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat die Tathandlungen des Angeklagten Bo die Beteiligungsform betreffend in den Fällen II.C.38 bis II.C.44, II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei lediglich als Beihilfe zum (bandenmäßigen) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht als täterschaftlichen Bandenhandel gewertet.
17 a) Ob die Beteiligung an einer Bandentat in den Fällen II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe als (Mit-)Täterschaft oder als Beihilfe einzuordnen ist, bestimmt sich ebenso wie in den Fällen II.C.38 bis II.C.40, II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts. Danach ist Täter, wer alle Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestandes selbst erfüllt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 - 2 StR 411/24, NStZ-RR 2025, 81 Rn. 4). Ist dies nicht der Fall, ist Raum für eine wertende Gesamtbetrachtung zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, wistra 2022, 507, 508 f. Rn. 15, und vom 29. Juni 2023 - 3 StR 343/22, StV 2024, 727, 728 Rn. 14; jeweils mwN). Wesentliche Anhaltspunkte sind dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen. Diese Umstände sind in die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. April 2025 - 1 StR 372/24, NStZ-RR 2025, 208 f., Rn. 8; Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 4 StR 22/19, Rn. 3, und vom 29. Januar 2020 - 2 StR 349/19, Rn. 6; jeweils mwN).
18 b) Hieran gemessen war der Angeklagte Bo als Bandenmitglied (§ 28 Abs. 2 StGB) lediglich Gehilfe des Bandenhandels, weil er im Wesentlichen weisungsgebundene Transporttätigkeiten ausführte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2022 - 3 StR 136/22, Rn. 6, und vom 10. Dezember 2024 - 3 StR 508/24, Rn. 7). Eine Umsatzbeteiligung hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. Dass der Angeklagte Bo im Verlauf des Tatgeschehens über ein Kryptotelefon verfügte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar handelte es sich um ein teures und schwer zu beschaffendes Tatmittel. Die Ausstattung mit diesem Tatmittel diente indes allein dem Zweck einer verdeckten Kommunikation.
19 3. Die gemäß § 301 StPO veranlasste Überprüfung des Urteils im Umfang des Revisionsangriffs deckt dagegen durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Bo auf.
20 a) Soweit das Landgericht ihn in den Fällen II.C.38 bis II.C.40 sowie II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe jeweils wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in den Fällen II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe jeweils wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, begegnet die Annahme tatmehrheitlicher Begehung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
21 aa) Sind an mehreren Taten ‒ insbesondere an einer Deliktserie ‒ mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, zwar für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Dies gilt wegen der Akzessorietät der Beihilfe aber dann nicht, wenn mehrere an sich selbständige Beihilfehandlungen eine Haupttat fördern. In einem solchen Fall werden die Beihilfehandlungen zu einer Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst. Fördert ein Gehilfe das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, ist entscheidend für die Frage, ob eine oder mehrere Taten im Rechtssinne vorliegen, ob verschiedene Betätigungen des Haupttäters auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 148, und vom 6. April 2017 - 3 StR 5/17, StV 2019, 312, 313 f. Rn. 13; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 4 StR 23/20, Rn. 4).
22 Bei dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind für den Haupttäter sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, eine Tat in Bezug auf die Gesamtmenge (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 29 ff.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, Rn. 12; Beschluss vom 12. März 2025 - 2 StR 651/24, Rn. 6 mwN). Das kann auch dann gelten, wenn die auf eine Betäubungsmittelmenge bezogenen Verkaufsakte teilweise auf einer Bandenabrede beruhen und teilweise außerhalb der Bandenabrede eigennützige Geschäfte des Haupttäters zum Gegenstand haben. Die Beihilfe zu einer Haupttat des (bandenmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann geeignet sein, an sich selbständig verwirklichte Tatbestände des Besitzes zur Tateinheit zu verklammern (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23, Rn. 6).
23 Es obliegt zunächst dem Tatgericht zu beurteilen, ob Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind. Hierbei ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe nur deshalb zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279, 280). Auch der Zweifelssatz gebietet in solchen Fällen nicht die Annahme einer einheitlichen Tat (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 6 StR 494/23, Rn. 3 mwN). Das Revisionsgericht hat jedoch die Wertung des Tatgerichts dahin zu überprüfen, ob nach den Feststellungen konkrete Anhaltspunkte für eine Bewertungseinheit vorliegen. Ist dies der Fall, darf das Tatgericht darüber ohne Erörterung nicht hinweggehen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, Rn. 12; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 2 StR 176/19, Rn. 6, jeweils mwN). Entsprechende Anhaltspunkte können sich auch aus einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang oder zeitlichen Überschneidungen von An- und Verkaufsvorgängen ergeben (BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 529/20, Rn. 7; vom 16. Februar 2022 - 4 StR 403/21, Rn. 4, und vom 9. Januar 2024 - 6 StR 494/23, Rn. 3 mwN).
24 bb) Gemessen hieran erweist sich die Erwägung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft, jede Unterstützungshandlung sei als selbständige Beihilfetat zu bewerten. Denn das Landgericht hat bei der Erörterung der konkurrenzrechtlichen Beurteilung isoliert allein auf die festgestellten An- und Verkaufsvorgänge abgestellt und dabei Umstände außer Betracht gelassen, die auf den Vertrieb einer einheitlichen Gesamtmenge durch den Haupttäter hinweisen.
25 So standen zum einen dem Ankauf von jeweils einem Kilogramm (S-)Methamphetamin (Fälle II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe) in engem zeitlichem Zusammenhang Abverkäufe von (S-)Methamphetamin in einer Größenordnung von jeweils 200 Gramm in den Fällen II.C.38 bis II.C.42 der Urteilsgründe gegenüber. In diesen Fällen lag die Annahme von Bewertungseinheiten aufgrund einheitlicher Handelsmengen nahe und wäre in den Urteilsgründen zu erörtern gewesen. Gleiches gilt zum anderen für die Fälle II.C.43 und II.C.44 der Urteilsgründe. Mit dem Ankauf von fünf Kilogramm (S-)Methamphetamin korrespondierte zeitnah ein Abverkauf von 595,52 Gramm (S-)Methamphetamin an B.
26 b) Zudem erweist sich die Beweiswürdigung in den Fällen II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
27 aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsrechtliche Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Juli 2023 ‒ 2 StR 48/22, medstra 2023, 389, 390 Rn. 12, und vom 11. Oktober 2023 - 2 StR 3/23, Rn. 13). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 5 StR 456/92, BGHR StPO § 261 Vermutung 11). Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 - 2 StR 63/87, BGHR StPO § 261 Vermutung 1; vom 18. Juni 1991 - 5 StR 216/91, BGHR StPO § 261 Vermutung 8, und vom 7. Juni 2023 - 4 StR 128/23, NStZ-RR 2023, 325).
28 bb) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung in den Fällen II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe nicht gerecht.
29 Im Fall II.E.78 der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Nachrichten des S an W nur lückenhaft gewürdigt, so dass sich die gezogenen Schlüsse letztlich als bloße Vermutung erweisen. Zwar hat sie zunächst die Nachrichten vom 10. August 2020 „2 bleibt 16“ und „Nur grün lassen wir“ im Ansatz vertretbar in der Weise verstanden, dass der erstgenannten Zahl eine Rauschgiftart zuzuordnen und unter „grün“ eine Chiffre für Marihuana zu verstehen sei. Die Deutung, dass „2“ für (S-)Methamphetamin stehe, hat das Landgericht sodann darauf gestützt, dass der Preis für ein Kilogramm dieser Droge 16.000 Euro betragen und W im Wesentlichen mit (S-)Methamphetamin und Marihuana gehandelt habe. Allerdings hat es aus der Formulierung „1=2 heute oder morgen?“ auf eine Bestellung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin geschlossen, während es an anderer Stelle aus der Nachricht „4=1 gerade nur möglich“ die Ankündigung der Lieferung von einem Kilogramm der Sorte „4“, also Marihuana, abgeleitet hat. Demnach hätte es nahegelegen, dass mit der Formulierung „1=2“ die Lieferung von zwei Kilogramm der Substanz „1“ gemeint sein sollte. Diesen Umstand hat die Strafkammer bei ihrer Würdigung, Zahlen einer Rauschgiftart zuzuordnen, nicht erkennbar in den Blick genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2024 - 2 StR 414/23, Rn. 17).
30 Die Beweiswürdigung in Fall II.E.80 der Urteilsgründe hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus der Nachricht des S an W vom 1. September 2020 „Aber die 4 habe ich nicht“, der vorherigen Bestellung von (S-)Methamphetamin durch W und vorhergehenden Lieferungen „nur im Kilogrammbereich“ geschlossen, dass es erneut zu einer Bestellung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin gekommen sei. Zum einen bewegt sich die Schlussfolgerung der Strafkammer wiederum im Bereich der Vermutung, wenn sie aus der Mitteilung, die Substanz „4“, also Marihuana, sei nicht vorhanden, schließt, dass in diesem Falle (S-)Methamphetamin bestellt worden sein müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2024 - 2 StR 414/23, Rn. 19). Zum anderen sind die vorhergehenden Lieferungen nicht sämtlich rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass die Strafkammer schon deshalb nicht auf deren Grundlage auf eine konkrete Liefermenge schließen konnte.
31 4. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. Dem Senat ist eine Schuldspruchänderung aufgrund der unzureichenden Feststellungen zur Zuordnung der angekauften und verkauften Substanzen verwehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, 122). Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.C.38 bis II.C.44, II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Zugleich ist der Einziehungsentscheidung in den Fällen II.C.38 bis II.C.44 der Urteilsgründe die Grundlage entzogen. Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es lediglich in den Fällen II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe; im Übrigen sind sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind - wie stets - möglich und insbesondere mit Blick auf die konkurrenzrechtliche Einordnung der Fälle II.C.38 bis II.C.44 sowie II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe geboten.
III.
Revision der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagte G
32 1. Hinsichtlich der Angeklagten G ist lediglich der Teilfreispruch wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Hingegen ist die Rechtsmittelbeschränkung auf die Fälle II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe unwirksam, soweit damit auch Fall II.C.38 der Urteilsgründe von der Überprüfung durch das Revisionsgericht ausgenommen sein soll, da insoweit eine tateinheitliche Begehung mit den Fällen II.C.41 und II.C.42 der Urteilsgründe in Betracht kommt.
33 2. Der Schuldspruch in den Fällen II.C.38 und II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten G auf. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen in der Lagerung und Ausgabe des eingekauften (S-)Methamphetamins an die Kuriere, so dass das Landgericht sie rechtsfehlerfrei lediglich als Gehilfin und nicht als Mittäterin verurteilt hat. Dass angesichts der Spurenlage ein Portionieren des (S-)Methamphetamins durch sie in Betracht kommt, führt zu keiner anderen Bewertung, da es sich hierbei um eine lediglich untergeordnete Tätigkeit handelte, die mit der Lagerung in einem engen Zusammenhang stand.
34 3. Hingegen führt die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung auf Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten G zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang.
35 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts fungierte die Angeklagte G als Lagerhalterin. Danach liegt nahe, dass sie zu einer Weiterveräußerung einerseits in den Fällen II.C.38, II.C.41 und II.C.42 der Urteilsgründe und andererseits in den Fällen II.C.43 und II.C.44 der Urteilsgründe an Kuriere des W jeweils Teile einer einheitlichen Besitzmenge herausgab. Sollte dem so gewesen sein, verklammerte der einheitliche Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Einzelakte zu jeweils einer Tat ohne Rücksicht darauf, ob sich die Angeklagte G auch nur jeweils einer Beihilfe zum (bandenmäßigen) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig machte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 f.; vom 8. Mai 2018 - 2 StR 130/18, Rn. 9, und vom 2. Juli 2025 - 4 StR 92/25, NStZ-RR 2025, 316, 317 Rn. 4 mwN).
36 b) Weil das Landgericht die danach naheliegende Möglichkeit lediglich zweier Taten nicht geprüft hat, unterliegt der Schuldspruch insgesamt der Aufhebung. Dem Senat ist eine Schuldspruchänderung aufgrund der unzureichenden Feststellungen zur Zuordnung der angekauften und verkauften Substanzen verwehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, 122).
37 c) Die Aufhebung in den Fällen II.C.38 und II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind. Der neue Tatrichter kann wie stets ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen, und wird dazu zur Klärung des Konkurrenzverhältnisses Anlass haben.
IV.
38 Eine Erstreckung der Aufhebung nach § 357 Satz 1 StPO auf den Mitangeklagten W war nicht veranlasst, da er selbst Revision eingelegt hat. Das neue Tatgericht wird die Frage der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - insbesondere im Revisionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - 6 StR 360/24, Rn. 27) - zu prüfen haben.
| Menges | Appl | Zeng | ||
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| Meyberg | Grube |