Entscheidungsdatum: 2026-01-20
Aktenzeichen: 1 StR 573/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:200126B1STR573.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Kempten, 17. September 2025, Az: 2 KLs 300 Js 1102/25
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 17. September 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2 Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der an einer paranoiden Schizophrenie erkrankte Beschuldigte im Januar 2025 in einer Asylbewerberunterkunft in K. auf, obwohl er dort Hausverbot hatte. Er hatte sich dort in der Gemeinschaftsküche einen Schlafplatz eingerichtet. Am 18. Januar 2025 saß der Beschuldigte auf seinem Schlafplatz, als der Geschädigte C. die Küche mit einer brennenden Zigarette in der Hand betrat, um sich Essen zuzubereiten. Der Beschuldigte äußerte, dass man in der Küche nicht rauchen dürfe. Der Geschädigte entgegnete, dass sich der Beschuldigte dort überhaupt nicht aufhalten dürfe. Unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund schlug der Beschuldigte dem Geschädigten daraufhin mit der rechten Faust ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt hierdurch eine blutige Platzwunde an der Oberlippe, die genäht, sowie einen abgebrochenen Schneidezahn, der geklebt werden musste. Er hatte zudem zwei Wochen anhaltende Schmerzen an der Lippe.
3 Aufgrund seiner psychotischen Erkrankung war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Er leidet unter der wahnhaften Vorstellung, der Präsident G.s und Diplomat zu sein und somit über alle Personen herrschen zu können. Sein „Recht“ glaubt er mit Gewalt durchsetzen zu dürfen, weshalb er den Faustschlag als legitim ansah. Einen akuten psychotischen Schub zum Tatzeitpunkt hat die Kammer jedoch nicht festgestellt.
4 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der symptomatische Zusammenhang zwischen Tat und Erkrankung ist nicht belegt.
5 a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Hierfür muss vom Tatgericht im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind. Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Beschuldigten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2016 - 3 StR 211/16 Rn. 5 und vom 10. November 2015 - 1 StR 265/15 Rn. 5; jeweils mwN).
6 b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
7 aa) Die Strafkammer hat zwar ausdrücklich bedacht, dass eine Wahnerkrankung die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht von Straftaten nicht generell ausschließt, sondern diese im Einzelfall konkret zu prüfen ist. Sie war zur Begründung der Unterbringung aber gehalten, in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise zu erörtern, dass und weshalb zwischen dem Zustand des Beschuldigten und der festgestellten Anlasstat ein symptomatischer Zusammenhang bestand. Hierauf konnte auch angesichts der äußeren Umstände des Falles nicht ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 265/15 Rn. 7). Anhand des Tatbilds ist nicht erkennbar, ob der Handlung die paranoid-schizophrene Erkrankung des Beschuldigten zugrunde lag.
8 bb) Zur Begründung ihrer Annahme, der Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt aufgrund der paranoiden Schizophrenie in einem Zustand aufgehobener Einsichtsfähigkeit gehandelt, hat sich die Strafkammer auf die Angaben des Sachverständigen sowie ihren persönlichen Eindruck von dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 17. September 2025 gestützt. Das Landgericht hat sich dabei jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass unter den geschilderten Umständen beim Beschuldigten lediglich Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sein könnten, die sich im Rahmen des regelmäßig auch bei schuldfähigen Menschen Anzutreffenden hielten. Anderes ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.
9 c) Der Senat hebt daher den Maßregelausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).
10 3. Sollte das neue Tatgericht - sachverständig beraten - erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass bei dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund eines pathologischen Zustands im Sinne des § 20 StGB in relevanter Weise beeinträchtigt war, wird es sich mit der gemäß § 63 StGB notwendigen Prognose einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür auseinanderzusetzen haben, dass vom Beschuldigten infolge seines fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. An die Darlegung der künftigen Gefährlichkeit werden dabei umso höhere Anforderungen zu stellen sein, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 253/19 Rn. 4 mwN).
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