Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: 1 StR 388/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:040326B1STR388.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Landshut, 18. März 2025, Az: 3 KLs 501 Js 77/24
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. März 2025, soweit es diese beiden Beschwerdeführer und die Einziehungsbeteiligte J. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; insoweit entfällt die Einziehung. In diesem Umfang hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens, soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft, und die diesen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; die jeweils in der Revisionsinstanz entstandene Gerichtsgebühr entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.089.816,86 € angeordnet, davon gesamtschuldnerisch mit der ebenfalls revidierenden Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. in Höhe von 910.702 € und mit der nicht revidierenden Einziehungsbeteiligten J. in Höhe von 571.620 €. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, hat ebenso wie die Revision der Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. mit der Sachrüge zur Einziehungsanordnung Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), der auf die Einziehungsbeteiligte J. zu erstrecken ist (§ 357 Satz 1 StPO entsprechend). Zum Schuld- und Strafausspruch erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten hingegen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten der gesondert Verfolgte G. und der Angeklagte Ende April 2020 während der Corona-Epidemie, Kaufverträge über die Lieferung von OP- und FFP2-Masken, die der Angeklagte bereits im Namen der tschechischen P. s.r.o. mit in Deutschland ansässigen Unternehmen abgeschlossen hatte, sowie weitere Maskengeschäfte nunmehr über die L. GmbH abzuwickeln. Die Geschäftsleitungen der sogenannten „Open-House-Unternehmen“, die den Zuschlag vom Bundesministerium für Gesundheit im „Open-House-Verfahren“ erhalten hatten bzw. solche Firmen belieferten, waren damit einverstanden, dass der Angeklagte die für diese Abnehmerinnen bestimmten Rechnungen im Namen der L. GmbH ausstellte. Geschäftsführer der L. GmbH mit damaligem Sitz in B. war der nicht revidierende Mitangeklagte O., der den Angeklagten und G. gewähren ließ. G. wies den Mitangeklagten O. an, die Ausgangsrechnungen zu schreiben. Alleingesellschafterin der L. GmbH war die niederländische O. Holding B.V., an der wiederum allein der Mitangeklagte O. beteiligt war. Der Angeklagte trat im Namen der P. s.r.o. am 10. Juni 2020 deren Kaufpreisforderungen gegen ein Open-House-Unternehmen, die M.GmbH, in Höhe von 3,3 Millionen € an die L. GmbH ab.
3 Um die aus den Maskengeschäften mit ihren erheblichen Gewinnspannen resultierenden Umsatzsteuerzahllasten der L. GmbH mittels Verrechnung mit unberechtigten Vorsteuerabzugsbeträgen zu verringern, beschlossen die beiden Angeklagten und G., die innergemeinschaftlichen Erwerbe zu verschweigen und stattdessen nicht leistungshinterlegte Eingangsrechnungen des Einzelunternehmens T. . e.K. aus K. zu verbuchen. Den derart durch das Einbehalten der von den Open-House-Unternehmen gezahlten Umsatzsteuerbeträge vergrößerten Gewinn wollten G. und der Angeklagte, der vor allem auch die von ihm bereits in die Lieferungen von Masken investierten 3,3 Millionen € refinanziert wissen wollte, unter sich aufteilen. Gemäß diesem Tatplan machte der Mitangeklagte O. in der am 9. Juli 2020 für den Monat Mai 2020 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung unberechtigt die Vorsteuer aus neun „Servicerechnungen“ der T. e.K. mit einem Gesamtbetrag von 4.605.539,46 € geltend, desgleichen in der am 10. August 2020 für den Monat Juni 2020 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuer aus vier „Servicerechnungen“ mit einem Gesamtbetrag von 505.106,60 €. Dadurch verringerte sich die Umsatzsteuerzahllast der L. GmbH auf 4.022,20 € (Mai 2020) bzw. 3.854,95 € (August 2020). Am 23. September 2020 gab der Mitangeklagte O., der sich nachträglich aus den Maskengeschäften lösen wollte, eine geänderte Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2020 ab, in welcher er nunmehr keine Vorsteuern aus den Servicerechnungen geltend machte. Stattdessen lagen der Vor-anmeldung „Gutschriften“ der L. GmbH zugrunde, mit denen die Lieferungen an die Open-House-Unternehmen angeblich rückgängig gemacht werden sollten.
4 Der Angeklagte verlangte am 3. August 2020 von dem Geschäftsführer eines Open-House-Unternehmens, der F. UG, einen Teil des der L. GmbH aus den Maskengeschäften geschuldeten Kaufpreises in Höhe von 493.608,40 € an die F. GmbH zu überweisen; dem kam der Geschäftsführer A. nach. Von dort ließ der gesondert Verfolgte Dr. K., der die F. GmbH leitete, ebenfalls auf Veranlassung des Angeklagten 492.600,40 € an die slowakische H. s.r.o. überweisen, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund bestand. Von diesen Zahlungsvorgängen erfuhr der Mitangeklagte O. erst aus den Strafakten; er genehmigte die Anweisung des Angeklagten nicht. Ob G. von den Anweisungen Kenntnis hatte und ihnen stillschweigend zustimmte, hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. insbesondere UA S. 179 letzter Absatz).
5 Da es dem Angeklagten nicht gelang, dass die L. GmbH die Kaufpreisforderungen gegenüber der M. GmbH an die von ihm geleitete und in der Slowakei ansässige A. s.r.o. abtrat, entschloss er sich, auf anderem Weg weiteren Profit aus den Maskenlieferungen zu ziehen und dabei G. zu umgehen (UA S. 63 vierter Absatz von oben, S. 84 letzter Absatz, S. 185 zweiter Absatz von unten). Der Angeklagte wies daher an verschiedenen Tagen im März 2023 eine Mitarbeiterin der G. GmbH, eines weiteren Open-House-Unternehmens, an, Teile des der L. GmbH geschuldeten Kaufpreises an von ihm bestimmte Gesellschaften zu überweisen, und zwar insgesamt 910.702 € an die A. s.r.o. und 571.620 € an die in Portugal ansässige J. sowie 514.000 € an das Handelshaus e.K., 303.298,60 € an eine Firma „P“ und 296.587,86 € an einen unbekannten Empfänger. Dies beruhte wiederum auf einer Absprache mit Dr. K., der ebenfalls die Geschicke der G. GmbH bestimmte. Wieso Dr. K. die Anweisungen des Angeklagten befolgen ließ, ohne dass die von ihm vertretene Abnehmerin von ihren Kaufpreisverbindlichkeiten gegenüber der L. GmbH befreit werden würde, hat das Landgericht nicht aufklären können. Jedenfalls lag den Überweisungen kein Rechtsgrund zugrunde. Teilweise wurden hierfür Scheinrechnungen eingereicht (J.; Handelshaus e.K.), in einem anderen Fall (A. s.r.o.) wurde eine fingierte Vereinbarung („loan agreement“) angeführt. Der Angeklagte benachrichtigte weder den Mitangeklagten O. noch G. von den Überweisungen. O. genehmigte auch diese Anweisungen des Angeklagten nicht. Die A. s.r.o. wurde, nachdem der Angeklagte und seine Ehefrau ihre Anteile im Juni 2024 veräußert hatten, in R. s.r.o. umfirmiert. Den weiteren Verbleib der Gelder hat das Landgericht nicht feststellen können.
6 2. Die Einziehungsanordnung zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht auf § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB (Tatlohn) gestützt, die zu Lasten der beiden Einziehungsbeteiligten auf § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 73c Satz 1 StGB. Der Angeklagte habe durch seine beherrschende Stellung „Verfügungsmacht“ auch über die Kaufpreisforderungen erlangt, deren Inhaberin die L. GmbH war (insbesondere UA S. 208); zu den einzelnen Zahlungsanweisungen habe er sich aufgrund der mit G. getroffenen Tatlohnabrede ermächtigt gefühlt. Zugleich habe der Angeklagte die zunächst von ihm vereinnahmten Vermögensvorteile infolge der Kontengutschriften auf die A. s.r.o. und die J. verschoben.
7 3. Im Zwischenverfahren hat das Landgericht die Verfolgung der unter Ziffer 3.3. der Anklage vom 2. August 2024 dem Angeklagten vorgeworfenen Geldwäschetaten (§ 261 Abs. 7 StGB) abgetrennt; darunter ist der überwiegende Teil der Anweisungen des Angeklagten aus dem März 2023, und zwar diejenigen, aufgrund derer die G. GmbH an die A. s.r.o., die J. und das Handelshaus insgesamt 1.810.737 € zahlte. Dabei geht die Anklage davon aus, dass diese Beträge die „Tatbeute“ des Angeklagten „für die Umsatzsteuerhinterziehungen“ gewesen seien und die Überweisungen auf die Firmenkonten nur dazu dienten, „die rechtswidrige Herkunft der Gelder zu verschleiern“.
II.
8 1. Die Einziehungsanordnungen erweisen sich zu Lasten des Angeklagten und der beiden Einziehungsbeteiligten als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
9 a) Soweit das Landgericht diese mit den Anweisungen des Angeklagten aus dem März 2023 begründet hat, haben sie bereits deswegen keinen Bestand, weil sie nicht auf der mit G. getroffenen Tatlohnabrede (§ 73 Satz 1 Alternative 2 StGB) beruhen.
10 aa) „Für die Tat“ ist etwas erlangt, wenn der Vermögensvorteil das Entgelt oder Lohn für eine angeklagte und tatrichterlich festgestellte Straftat ist. Als Tatlohn sind die Vermögenswerte erworben, die dem Täter oder Teilnehmer auf der Grundlage einer Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, also nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen. Gleichgültig ist, ob der Zuwendende das Entgelt vor oder erst nach der Tat leistet; der Tatbeteiligte darf es nur nicht gelegentlich einer Straftat erlangen. Maßgeblich für die Annahme einer Gegenleistung ist ihr synallagmatischer Charakter (BGH, Urteile vom 8. Juli 2025 - 1 StR 58/24 Rn. 19 und vom 27. November 2024 - 1 StR 473/23 Rn. 7; jeweils mwN). Es ist ferner nicht erforderlich, dass andere natürliche Personen dem Einziehungsbetroffenen den Vermögensvorteil für seine Tatbeteiligung zuwenden. Auch juristische Personen oder (teil-)rechtsfähige Personengesellschaften können als Leistende zwischengeschaltet werden. Die Eigenmächtigkeit eines Einbehalts unterbricht indes den Kausal- und Zurechnungszusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2023 - 1 StR 57/23 Rn. 29; Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376/22 Rn. 9 und vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 8).
11 bb) In die allein mit G. erzielte Vereinbarung über die Entlohnung des Angeklagten als Gegenleistung für dessen Tatbeiträge war Dr. K. nicht eingebunden. Dieser leitete faktisch zwei Abnehmerinnen der L. GmbH, war aber an den beiden verfahrensgegenständlichen Taten, der Abgabe der beiden unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen infolge der eingebuchten Eingangsscheinrechnungen, nicht beteiligt. Dem Urteil ist nicht einmal zu entnehmen, dass Dr. K. hiervon wusste. Seinen Mittäter G. umging der Angeklagte mit seinen Anweisungen im März 2023.
12 cc) Die Geldzuflüsse könnten den prozessualen Taten (§ 264 Abs. 1 StPO) zuzuordnen sein, die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Selbstgeldwäsche noch beim Landgericht anhängig sind (vgl. auch die Ausführungen auf UA S. 209 zur erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB und dazu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 1 StR 92/25 Rn. 5 f. mN sowie die Erörterungen zu § 261 Abs. 10 StGB nF). Dabei drängt sich indes die Frage auf, wieso die aus dem Vermögen der G. GmbH überwiesenen Buchgelder aus Straftaten herrühren sollen (§ 261 Abs. 1 StGB). Gegebenenfalls ist aufzuklären, ob Dr. K. Untreuetaten (§ 266 Abs. 1 StGB) zu Lasten der G. GmbH beging, die offensichtlich infolge O's Zustimmungsverweigerung nicht von ihren Kaufpreisverbindlichkeiten gegenüber der L. GmbH befreit wurde (vgl. § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1, 2 Satz 1 erste Variante BGB). An diesen Untreuetaten könnte sich der Angeklagte beteiligt haben.
13 dd) Die Einziehungsanordnungen haben damit zu entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Entsprechend § 357 Satz 1 StPO ist dies auf die nichtrevidierende J. zu erstrecken, da die Anordnung auf demselben Rechtsmangel, der fehlerhaften Zuordnung der Abschöpfung zu den beiden gegenständlichen Steuerstraftaten, beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2024 - 3 StR 373/21 Rn. 50; Urteil vom 6. März 2024 - 1 StR 308/23 Rn. 27; jeweils mwN). Nicht betroffen ist hingegen die L. GmbH, zu deren Lasten das Landgericht rechtsfehlerfrei die Ersparnis der Umsatzsteuer mit einem Gesamtbetrag von 5.110.646 € eingezogen hat (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 [„durch“], § 73c Satz 1 StGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 1 StR 132/25 Rn. 9 mwN; st. Rspr.).
14 b) Zudem erlangte der Angeklagte durch seine Zahlungsanweisungen keinen abschöpfbaren Vermögensvorteil, was in Bezug auf die Einziehungsbeteiligten dazu führt, dass die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB nicht vorliegen, mithin auch gegen diese eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht in Betracht kommt. Ob G. wenigstens mit der ersten Anweisung des Angeklagten vom 3. August 2020 einverstanden war, bedarf daher nicht der abschließenden Aufklärung.
15 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift der Europäischen Staatsanwaltschaft unbegründet. Ergänzend ist auszuführen:
16 a) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe sich im Urteil zu in einem Ablehnungsbeschluss für erwiesen gehaltene Tatsachen in Widerspruch gesetzt (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO), bleibt insgesamt ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Verurteilung nicht zugrunde gelegt, der Angeklagte habe dem nichtrevidierenden Mitangeklagten O. bei Erstellen der Jahresabschlüsse der L. GmbH und deren Steuererklärungen zugearbeitet. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Urteilspassage besagt wie die Urteilsgründe insgesamt, dass der Angeklagte für die Belieferung der Open-House-Unternehmen und für die Aushändigung der zugehörigen Ausgangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis verantwortlich war, deren Verbuchung aber gemäß dem arbeitsteiligen Vorgehen allein dem Mitangeklagten O. oblag. Eine direkte Mitwirkung des Angeklagten am Jahresabschluss für das Jahr 2020 und an den Steuererklärungen der L. GmbH ist darin nicht zu sehen.
17 b) In sachlich-rechtlicher Hinsicht erweist sich das Aburteilen der Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz Variante 3, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1 AO; § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG; § 53 StGB) auch unter dem materiell-rechtlichen Vorrang, grundsätzlich die Umsatzsteuerjahreserklärung als Haupttat vor den Umsatzsteuervoranmeldungen als mitbestrafte Vortaten zu verfolgen (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 387/25 Rn. 28, 17 [zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt]), als rechtsfehlerfrei.
18 aa) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass für die L. GmbH keine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr 2020 abgegeben wurde. Denn das Landgericht hat sich eingehend mit der geänderten Umsatzsteuervoranmeldung vom 23. September 2020 auseinandergesetzt, der bereits deswegen keine strafbefreiende Wirkung gemäß § 371 Abs. 2a Satz 1 AO zukommt, weil sie ihrerseits auf unrichtigen Angaben über die Ausgangsumsätze fußte. Die Lieferungen an die Open-House-Unternehmen wurden nicht rückgängig gemacht; die L. GmbH hatte weiterhin die Umsatzsteuer aus ihren Ausgangsrechnungen zu erklären. Aus dieser erschöpfenden Erörterung ist zu schließen, dass keine weiteren für die Monate Mai und Juni 2020 relevanten Umsatzsteuererklärungen mehr abgegeben wurden.
19 bb) Gegenüber der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) erweist sich die Steuerverkürzung durch Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) in der Kon-stellation „Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung“ regelmäßig als gewichtiger. Der Senat hatte über diese Fallgestaltung bislang nicht unter dem Gesichtspunkt mitbestrafte Vortaten/Haupttat zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25 Rn. 50 ff.; Beschlüsse vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 387/25 Rn. 16 ff.; vom 15. Dezember 2021 - 1 StR 362/21 Rn. 6; vom 25. Juli 2019 - 1 StR 556/18 Rn. 5 und vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 7/18, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 27 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 297/21 unter 2.: Zustimmung jeweils nur zu den Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht aber zur Umsatzsteuerjahreserklärung). Gegenüber der bereits durch monatlich oder quartalsweise abgegebene Falscherklärungen bewirkten Steuerhinterziehung reduziert sich der Unrechtsgehalt der anschließenden Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung der Sache nach letztlich auf den Vorwurf, mit diesem Unterlassen nicht zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt zu sein.
20 Dies gilt erst recht, wenn der Unternehmer in den Voranmeldungen unberechtigt Vorsteuern geltend macht, um entweder seine Umsatzsteuerzahllast zu verringern oder gar sich ein Vorsteuerguthaben zu erschleichen. In sogenannten „Umsatzsteuerkarussell- oder -betrugsfällen“, mit denen sich die Tatbeteiligten über Umsatzsteuervoranmeldungen unberechtigt Vorsteuerüberhänge auszahlen lassen („Griff in die Finanzkasse“), die dann innerhalb der Tätergruppierung verteilt werden, wird bereits dadurch der Steuerschaden verwirklicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - 1 StR 482/24; vom 16. Mai 2023 - 1 StR 472/22; vom 19. April 2023 - 1 StR 14/23 und vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19). In einer solchen Konstellation ist die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung nicht als Durchgangsstadium anzusehen, um erst mit dem Unterlassen der Abgabe der Jahreserklärung die Umsatzsteuer auf Dauer zu hinterziehen (vgl. dazu im Verhältnis Abgabe der Voranmeldungen und Abgabe der Jahreserklärung BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25 Rn. 52). Dieses Unrecht wird - ungeachtet der Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben - nicht erschöpfend vom Vorwurf der Nichtabgabe der Jahreserklärung erfasst. Denn es besteht keine strafbewehrte Pflicht, in den Voranmeldungen zu Unrecht gezogene Vorsteuer gerade mit der Jahreserklärung zu berichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2025 - 1 StR 132/25 Rn. 5; vom 10. Juli 2024 - 1 StR 33/24 Rn. 3 und vom 19. April 2023 - 1 StR 14/23 Rn. 9 mwN). Der Vorwurf der wiederholten Nichterklärung kann sich nur auf das Verschweigen von erzielten Umsatzsteuern auf der Ausgangsseite (§ 16 Abs. 1 UStG) beziehen, die der Unternehmer auch nicht mit einer Jahreserklärung offenlegt. Nach alledem ist das Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung als mitbestrafte Nachtat der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen einzuordnen und erst dann zu ahnden, wenn diese nicht mehr verfolgt werden können.
21 cc) Dies zugrunde gelegt liegt auch hier das Schwergewicht des Unrechts auf der Abgabe der beiden unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen. Dem Angeklagten und G. kam es darauf an, kurzfristig die Liquidität der L. GmbH zu Beginn der Corona-Krise zu erhöhen und abzuschöpfen. Letztendlich wäre der Angeklagte ohnehin nur beschwert, wenn ihm das Landgericht zusätzlich die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung zur Last gelegt hätte.
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