Entscheidungsdatum: 2026-02-11
Aktenzeichen: 5 StR 458/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:110226U5STR458.25.0
Dokumenttyp: Urteil
Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 11. April 2025, Az: 14 KLs 233 Js 35043/24
Spruchkörper: 5. Strafsenat
a) in den Fällen II.3, 4, 8, 16, 18, 19, 22 und 23 der Urteilsgründe, soweit das Landgericht von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche abgesehen hat,
b) sowie mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall V.2 der Urteilsgründe (Anklagevorwurf Ziffer 19) freigesprochen worden ist,
c) im Gesamtstrafenausspruch.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil in den Fällen II.2 bis 6, 8, 10 bis 12, 14, 16 bis 19, 21 bis 23, 25 und 27 der Urteilsgründe im Straf- sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen, Geldwäsche in neun Fällen und versuchter Geldwäsche in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von zwei gleichgelagerten Vorwürfen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten führen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils. Im Übrigen sind sie unbegründet.
I.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgte K. entschlossen sich im Jahr 2022, künftig gemeinsam ein Geschäft als sogenannte Finanzagenten zu betreiben. Sie stellten Straftätern, vornehmlich Betrügern aus dem Phänomenbereich des „l. “, wissend um deren kriminelles Tun Bankkonten zur Sicherung des Taterlöses zur Verfügung. Der Angeklagte war für den Kontakt mit den Straftätern zuständig, während seine gesondert verfolgte Geschäftspartnerin eigene oder von ihr verwaltete Konten, aber auch Konten einer Freundin und deren Mutter bereitstellte. Er informierte sie jeweils über eine bevorstehende Überweisung inkriminierter Gelder und gab ihr deren Weiterleitung zur Sicherung des Taterlöses vor. Von den eingegangenen Geldern behielten sie vereinbarungsgemäß 20 % ein, die sie hälftig teilten.
4 In neun Fällen (Fälle II.2 bis 4, 8, 16, 18 ,19, 22 und 23) unterstützte der Angeklagte die Betrugstaten, indem er den Tätern in Kenntnis des kriminellen Vorgehens im Vorfeld der jeweiligen Geldüberweisung ein geeignetes Konto zur Verfügung stellte, auf welches das Betrugsopfer in der Folge den Geldbetrag überwies. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesen Fällen wegen Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 1, § 27 StGB) verurteilt.
5 In 19 Fällen stellte er Straftätern um deren kriminelles Handeln wissend nach jeweils konkreter Absprache Konten bereit, um diesen die Verschleierung aus rechtswidrigen Taten herrührender Gelder zu ermöglichen. Soweit Gelder auf dem jeweiligen Konto eingingen (Fälle II.1, 7, 9, 13, 15, 20, 24, 26 und 28), hat das Landgericht den Angeklagten wegen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 2 StGB), im Übrigen (Fälle II.5, 6, 10 bis 12, 14, 17, 21, 25 und 27) wegen versuchter Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 25 Abs. 2 StGB) verurteilt.
6 2. In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten unter den Ziffern 18 und 19 der Anklageschrift vorgeworfen, andere unterstützt zu haben, indem er ihnen in Kenntnis ihres kriminellen Vorgehens im Vorfeld der Geldüberweisungen ein geeignetes Konto zur Verfügung stellte. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im ersten Fall (Fall V.1) hat es sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte an dem Geschehen beteiligt war, im zweiten (Fall V.2) hat es sich schon außer Stande gesehen, ein Betrugsgeschehen festzustellen.
II.
7 Die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene, wirksam auf die Verurteilungsfälle und den Freispruch im Fall V.2 der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat zulasten des Angeklagten Erfolg, soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II.3, 4, 8, 16, 18 ,19, 22 und 23 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt und im Fall V.2 der Urteilsgründe aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat. Im Fall II.2 der Urteilsgründe hat der Senat das Verfahren auf den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO). Im verbliebenen Prüfungsumfang deckt die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.
8 1. In den Fällen II.3, 4, 8, 16, 18 ,19, 22 und 23 hat das Landgericht rechtsfehlerhaft eine zusätzliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen (Selbst-)Geldwäsche abgelehnt.
9 a) Die in Betracht kommenden (Selbst-)Geldwäschetaten sind von der Anklage umfasst.
10 Zwar stehen Vortat und Selbstgeldwäsche im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (TK-StGB/Hecker, 31. Aufl., § 261 Rn. 40 aE). Zur Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) gehört aber - unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Frage von Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Die Beurteilung des Tatumfangs ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 542/11; vom 23. November 2022 - 2 StR 142/21, StV 2023, 301, 303; Beschluss vom 27. Mai 2025 - 3 StR 594/24, StV 2025, 802, 804).
11 Danach sind die in Betracht kommenden (Selbst-)Geldwäschehandlungen Teil der angeklagten Taten. Im Anklagesatz ist bei der Darstellung des Geschäftsmodells - ausweislich des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen vom Angeklagten als „crime as a service“ angepriesen - geschildert, dass die betrügerisch erlangten Gelder von den Zielkonten in Verschleierungsabsicht zeitnah weitergeleitet worden sein sollen. Zudem erfordert der rechtliche Zusammenhang zwischen (Selbst-)Geldwäschehandlung und Vortat eine gemeinsame rechtliche Beurteilung und deshalb eine Zusammenfassung zu einer prozessualen Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321, 322; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 15. August 2023 - 5 StR 177/23, NStZ 2024, 90, 91; vom 22. April 2025 - 5 StR 29/25, NStZ 2025, 485, 486).
12 b) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte den Tätern in Kenntnis der wesentlichen Merkmale des Betrugsgeschehens eines der Konten der gesondert Verfolgten zur Verfügung, auf welches das betreffende Tatopfer den Geldbetrag überweisen sollte. Zur Sicherung der Tatbeute veranlasste er die gesondert Verfolgte, den Betrugserlös weiterzuverschieben. Das Landgericht hat die Taten rechtlich als Beihilfe zum Betrug gewertet. An einer zusätzlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche hat es sich gehindert gesehen, weil ihm aufgrund seiner Vortatbeteiligung der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 7 StGB zugute käme.
13 c) Die Ablehnung einer Strafbarkeit wegen (Selbst-)Geldwäsche hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat insoweit einen verkürzten rechtlichen Maßstab angelegt und deshalb nicht geprüft, ob in den betreffenden Fällen ein verschleierndes Inverkehrbringen des Betrugserlöses im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB vorlag. Hierzu hätte es sich nach den Urteilsfeststellungen aber gedrängt sehen müssen.
14 aa) Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens erfasst sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 272). Darunter fallen insbesondere Verfügungen über Buchgeld durch Überweisungen auf andere Konten, selbst, wenn es sich um denselben Inhaber handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 - 5 StR 177/23, NStZ 2024, 90, 91; MüKo-StGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 200), Einzahlungen von Bargeld auf ein Konto sowie Barabhebungen bei Weitergabe des Geldes an Dritte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183; MüKo-StGB/Neuheuser, aaO, Rn. 203a), ferner der bargeldlose Erwerb von Finanzinstrumenten (BT-Drucks. 18/6389, S. 14).
15 Daran gemessen hat der Angeklagte - insoweit gemeinschaftlich mit seiner gesondert verfolgten Geschäftspartnerin handelnd - den auf deren Konten (in einem Fall auf dem Konto ihrer Freundin) eingegangenen Betrugserlös in den Verkehr gebracht, weil dieser jeweils auf andere Konten weiter überwiesen wurde.
16 bb) Das Tatbestandsmerkmal des Verschleierns der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen. Erforderlich sind konkret irreführende und aktiv unterdrückende Machenschaften bezogen auf alle Tatsachen, die für die Strafverfolgungsbehörden bei den Ermittlungen und der Einziehung von Bedeutung sein können, etwa legendierte Überweisungen oder solche ohne Nennung eines Verwendungszwecks oder auf ein unter Falschpersonalien eröffnetes Konto (vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 33 f.; BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 273; MüKo-StGB/Neuheuser, aaO, Rn. 130, 203a; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 261 Rn. 69).
17 Ausgehend von seinem verkürzten rechtlichen Maßstab hat das Landgericht hierzu keine näheren Feststellungen getroffen, weil es aus seiner Sicht darauf nicht ankam. Es liegt aber angesichts des gesamten auf Verschleierung angelegten kriminellen Geschäftsmodells wenigstens nicht fern, dass der Angeklagte bei den über die gesondert Verfolgte veranlassten Weiterleitungen die rechtswidrige Herkunft des Buchgeldes verschleierte. Denn nach den Feststellungen „verschob“ diese das Buchgeld nach den Vorgaben des Angeklagten jeweils zur „Sicherung des Tatertrages“.
18 Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können und müssen - bezogen auf die für eine Beurteilung der Voraussetzungen des § 261 Abs. 7 StGB relevanten Umstände - ergänzt werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
19 2. Der Freispruch im Fall V.2 der Urteilsgründe (Anklagevorwurf Ziffer 19) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Beweiswürdigung - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs - rechtsfehlerhaft ist.
20 a) Nach den Feststellungen überwies der Zeuge H. unter dem Verwendungszweck „Anwalt“ einen Geldbetrag von 8.500 Euro auf ein vom Angeklagten und der gesondert Verfolgten im Rahmen ihres Geschäfts als Finanzagenten verwendetes Konto. Dass die Überweisung auf einem kriminellen, insbesondere einem betrügerischen Vorgehen gegenüber dem Überweisenden H. beruhte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen.
21 In der Beweiswürdigung hat das Landgericht letzteres wie folgt begründet:
22 Die Aussage des Zeugen haben keinen Nachweis darüber gebracht, dass er über unwahre Tatsachen getäuscht worden sei und die Zahlung irrtumsbedingt vorgenommen habe. Der Zeuge habe angegeben, von einer „guten Freundin“, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, gebeten worden zu sein, Anwalts- und Reisekosten für sie zu übernehmen. Diese habe den Kontakt zu einem A. vermittelt, der ihm einen Anwalt genannt und die Kontonummer für die Begleichung der Kosten geschickt habe. Mit dem in L. tätigen Anwalt habe er per E-Mail in Kontakt gestanden. Da ihm keine Beschwerden seiner „Freundin“ zu Ohren gekommen seien, sei er sich sicher, dass der Zahlungsanspruch des Anwalts begründet gewesen sei.
23 b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
24 Das Landgericht hat bei der Beweiswürdigung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt, weil es allein auf das Vorstellungsbild des Zeugen abgestellt hat. Es kommt aber maßgeblich darauf an, ob die Tatbestandsmerkmale der Täuschung und der irrtumsbedingten Vermögensverfügung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB objektiv verwirklicht sind. Ob der Geschädigte sich betrogen fühlt, ist hingegen ohne Belang.
25 Ausgehend von diesem rechtsfehlerhaften Ansatz hat das Landgericht versäumt, gewichtige, für ein betrügerisches Vorgehen sprechende Umstände einzubeziehen; die Beweiswürdigung ist daher lückenhaft. Unerörtert bleibt schon der Umstand, dass der Zeuge den von seiner „guten Freundin“ erbetenen Geldbetrag auf ein Konto überwies, das der Angeklagte und die gesondert Verfolgte im Rahmen ihrer kriminellen Tätigkeit als Finanzagenten verwendeten. Dies lässt sich aber nicht ohne weiteres damit in Einklang bringen, dass der Kostenerstattungsanspruch eines Anwalts mit einem L. er Kanzleisitz, den der Zeuge mit der Überweisung erfüllen wollte, tatsächlich existierte. Das Landgericht hat es ferner unterlassen, das Geschehen in Bezug zu den anderen Taten des Angeklagten zu setzen. Dazu hätte es sich jedoch angesichts des gleichen Tatmusters gedrängt sehen müssen. Schließlich hätte das Landgericht nicht außer Acht lassen dürfen, dass der Angeklagte im letzten Wort die ihm zur Last liegenden Vorwürfe pauschal eingeräumt und sich reuig gezeigt hat.
26 3. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.
27 a) Soweit die Staatsanwaltschaft in den Fällen II.3, 4, 8, 16, 18, 19, 22 und 23 der Urteilsgründe meint, dass Landgericht habe die Mitwirkung des Angeklagten an den Betrugstaten als sogenannter Finanzagent zu Unrecht nicht als mittäterschaftliche Tatbeteiligung, sondern nur als Beihilfe gewürdigt, ist ihre Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
28 b) Das Gleiche gilt, soweit sie - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - der Auffassung ist, dass Landgericht habe in den Fällen II.1, 5 bis 7, 9 bis 15, 20, 21 und 24 bis 28 der Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht genügt, weil es die Taten nur unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche, nicht aber unter dem der Beteiligung an den Geldwäschevortaten in Form von Betrugstaten geprüft habe.
29 Nach den - auch aus der Sicht der Staatsanwaltschaft - auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung beruhenden Urteilsfeststellungen stellte der Angeklagte den unbekannten Tätern Konten für Überweisungen zur Verfügung und sicherte die Weiterleitung der Gelder abzüglich einer Provision von 20 % zu. Er wusste, dass die eingehenden Gelder aus rechtswidrigen Taten stammten.
30 Auch unter Berücksichtigung der den Einzeltaten vorangestellten allgemeinen Ausführungen zur Ausgestaltung der Finanzagententätigkeit des Angeklagten und der gesondert Verfolgten bieten die Feststellungen keinen konkreten Anhalt für seine Beteiligung an den nicht näher festgestellten Geldwäschevortaten. Mit Blick auf den persönlichen Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 7 StGB ist eine fehlende Erörterung einer Vortatbeteiligung aber nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsfeststellungen hierzu drängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395/22, NZWiSt 2024, 180, 181; vom 15. August 2023 - 5 StR 177/23, NStZ 2024, 90, 91). Aus den vom Generalbundes-anwalt herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichthofs ergibt sich nichts anderes. Soweit die Staatsanwaltschaft pauschal Lücken und Widersprüche in den Feststellungen bemängelt, deckt sie keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Eine Aufklärungsrüge hat sie nicht erhoben.
III.
31 Das Urteil weist auch zulasten des Angeklagten einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, der auf seine Revision in den Fällen II.2 bis 6, 8, 10 bis 12, 14, 16 bis 19, 21 bis 23, 25 und 27 zur Aufhebung des Straf- und des Gesamtstrafenausspruchs führt. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist hingegen unbegründet.
32 Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte bei Begehung der versuchten Geldwäsche (Fälle II.5, 6, 10 bis 12, 14, 17, 21, 25 und 27) und der Beihilfe zum Betrug (Fälle II.2 bis 4, 8, 16, 18, 19, 22 und 23) gewerbsmäßig handelte. Es ist daher von den Strafrahmen des § 261 Abs. 5 und § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, die es jeweils nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB einerseits und § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB andererseits gemildert hat. Die Strafrahmenwahl weist einen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine gewerbsmäßige Begehungsweise angenommen hat. Es hat jedoch nicht ersichtlich geprüft, dass das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes zum Entfallen der Regelwirkung führen kann. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO), weil die Strafe dann dem milderen Strafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 1 StGB hätte entnommen werden müssen. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtstrafe.
33 Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
34 Weitere Rechtsfehler zulasten des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils - auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) - nicht ergeben.
| Cirener | Köhler | Resch | ||
|---|---|---|---|---|
| von Häfen | Werner |