Vorinstanz: vorgehend LG Detmold, 11. Mai 2022, Az: 3 T 155/20vorgehend AG Detmold, 8. Mai 2022, Az: 22 M 264/20
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
1 Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 12. März 2021 zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 11. Mai 2022 ist nicht statthaft und daher unzulässig. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).