BGH — I ZB 59/19, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-03-23
Aktenzeichen: I ZB 59/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:230323BIZB59.19.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 13. Oktober 2022, Az: I ZB 59/19, Beschlussvorgehend BGH, 24. September 2020, Az: I ZB 59/19, EuGH-Vorlagevorgehend OLG Karlsruhe, 24. Mai 2019, Az: 6 W 20/18vorgehend LG Mannheim, 8. Dezember 2017, Az: 7 O 120/16
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.193,16 € festgesetzt.
Gründe
1 I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).
2 II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 5.193,16 € festzusetzen. Auf diesen Betrag belaufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten der Patentanwältin.
Feddersen