BGH — 3 StR 11/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-03-22
Aktenzeichen: 3 StR 11/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:220323B3STR11.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 17. Oktober 2022, Az: 120 KLs 34/22
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von der Revision erhobene Alternativrüge ist nicht wegen falschen bzw. irreführenden Vortrags unzulässig, dringt aber aus den weiteren vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch.
| Schäfer | | Paul | | Berg |
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| Erbguth | | Kreicker | |