Security proceedings: confiscation in separate forfeiture proceedings

BGH 3 StR 121/17Bgh / III. Strafkammer11.07.2017Partially Granted

Zusammenfassung

The BGH partly granted the revision of the accused in security proceedings. The psychiatric placement ordered by the LG Trier was left untouched. However, the confiscation of seized weapons, weapon parts, and ammunition was annulled because confiscation against an incapacitated offender requires a separate application in autonomous confiscation proceedings under Section 440 StPO, which had not been made. The court held that references in the prosecution’s security-proceedings filing and oral closing request were insufficient. The accused was ordered to bear the costs of the appeal.

Regest

§ 413 StPO, § 440 StPO, § 76a Abs. 1, 2 StGB; confiscation in security proceedings involving an offender lacking criminal responsibility requires a separate application in autonomous confiscation proceedings. In security proceedings proper, only measures of rehabilitation and prevention may be ordered. A mere reference in the prosecution’s initiating submission to objects allegedly subject to confiscation, or an oral closing request, does not satisfy the application requirements of Section 440 StPO; the application must designate the objects and state the facts establishing admissibility, with the rules on the contents of an indictment applying mutatis mutandis (consid. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 121/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-11

Aktenzeichen: 3 StR 121/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR121.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 1 Nr 8 StGB, § 76a Abs 1 StGB, § 76a Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 413 StPO, § 414 Abs 2 S 2 StPO, § 440 Abs 1 StPO vom 17.07.2015

Vorinstanz: vorgehend LG Trier, 21. November 2016, Az: 8031 Js 5454/16 - 1 Ks

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Sicherungsverfahren: Zulässigkeit einer Einziehungsentscheidung; selbständiger Einziehungsantrag

Tenor

  1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. November 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

  2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und sichergestellte Waffen, Waffenteile sowie Munition eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. Die Einziehungsentscheidung hat demgegenüber keinen Bestand.

3 Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03, juris Rn. 11; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.

4 Der Einziehungsantrag im Sinne des § 440 Abs. 1 StPO kann nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt hat, dass "die sichergestellten Waffen, Waffenteile und Munition der Einziehung unterliegen", und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag beantragt hat, "die Waffen und die Munition aus der Antragsschrift einzuziehen". Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, ist nicht nur der betreffende Gegenstand zu bezeichnen (§ 440 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist vielmehr anzugeben, welche Tatsachen die Zu-lässigkeit der selbständigen Einziehung begründen und gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 440 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügen der Hinweis auf die "der Einziehung unterliegenden" Gegenstände in der Antragsschrift sowie der im Rahmen des Schlussvortrags gestellte Antrag nicht.

5 Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

BeckerSchäferGericke
TiemannHoch

Schlagwörter

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