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BGH XI ZB 10/17 ΓÇó No appeal against provisional value in dispute assessment
BGH XI ZB 10/17Bgh / Civil Chamber 1112.07.2017Dismissed
The BGH treated the defendant's filing, labelled as a revision, as a Rechtsbeschwerde against an OLG order concerning the provisional amount in dispute in a suit for repayment of an account balance. It held the remedy inadmissible because no statute expressly allowed a Rechtsbeschwerde against such a Streitwertfestsetzung and the OLG had not granted leave. The non-admission of the Rechtsbeschwerde was itself not appealable, and an extraordinary complaint was neither available nor constitutionally required. The remedy was therefore rejected at the defendant's expense.
§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Streitwertfestsetzung nach §§ 63, 68 GKG; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine vorläufige Wertfestsetzung. Eine als „Revision“ bezeichnete Eingabe ist nach ihrem Rechtsschutzziel als Rechtsbeschwerde auszulegen, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung begehrt wird. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur statthaft bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder Zulassung durch das Beschwerdegericht. Für die vorläufige Streitwertfestsetzung sieht das Gesetz keine allgemeine Rechtsbeschwerde vor; die Nichtzulassung ist - anders als die Revisionsnichtzulassung nach § 544 ZPO - nicht anfechtbar. Eine außerordentliche Beschwerde ist weder eröffnet noch verfassungsrechtlich geboten (consid. 2-5).
Entscheidungsdatum: 2017-07-12
Aktenzeichen: XI ZB 10/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIZB10.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 63 GKG, § 68 GKG, § 574 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Braunschweig, 27. Februar 2017, Az: 2 W 12/17vorgehend LG Göttingen, 25. Januar 2017, Az: 4 O 320/16
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Rechtsmittel gegen eine Streitwertfestsetzung: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Beklagtengegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
I.
1 Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 hat das Landgericht vorläufig den Streitwert für den Rechtsstreit, mit dem die Klägerin nach Kündigung des Girokontovertrags mit dem Beklagten von diesem die Rückzahlung des offenen Saldos begehrt, auf 5.631,02 € festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beklagten vom 14. Februar 2017 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2017 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nicht statthaft sei und kein nach § 67 GKG beschwerdefähiger Beschluss, der die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung bestimmter Kosten abhängig mache und durch den der Beklagte beschwert wäre, vorliege.
II.
2 Da eine Revision nur gegen ein Urteil statthaft ist (§ 542 Abs. 1 ZPO) und damit nicht gegen die hier angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts, ist das Schreiben des Beklagten vom 3. Mai 2017 gemäß dem dort formulierten Rechtsschutzziel als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auszulegen. Denn es wird eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512,vom 17. September 2014 - IX ZB 51/14, juris Rn. 1 und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 2).
3 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch ebenfalls unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§§ 63, 68 GKG) sieht in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
4 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mwN).
5 Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77 und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).
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