Long proceedings as a mitigating factor in sentencing

BGH 1 StR 45/17Bgh / I. Strafkammer09.06.2017Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly upheld the defendant’s revision against a Munich II Regional Court judgment for tax evasion and aiding tax evasion. The conviction on the merits was left intact, but the sentencing part was quashed. The court held that the findings did not support gang commission in two counts and, in any event, the trial court had failed to take proper account of the long time lapse since the offenses and the unusually long proceedings as mitigating factors. The case was remitted to another economic criminal chamber for a new decision, including costs.

Omnilex-Regeste

§ 46 StGB; Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK; sentencing for tax offenses: a long lapse of time between offence and judgment and an especially lengthy proceedings duration may each have independent mitigating weight and must be considered in the overall assessment of sentence. If the reasons of judgment show that such a determining mitigating factor was not weighed, the sentence cannot stand. For gang aggravation under § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO, the findings must support a joint agreement of at least three persons to commit future, still unspecified tax offenses over a certain period; mere description of cooperation is insufficient.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 45/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-09

Aktenzeichen: 1 StR 45/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:090617B1STR45.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB, Art 6 S 1 MRK

Vorinstanz: vorgehend LG München II, 25. August 2016, Az: W5 KLs 68 Js 33993/14

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Bedeutung einer langen Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25. August 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die in dieser Sache in Ungarn in der Zeit vom 17. Dezember 2015 bis zum 28. Dezember 2015 erlittene Auslieferungshaft hat die Kammer im Verhältnis 1:1 auf die ausgeurteilte Freiheitsstrafe angerechnet.

2 Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2017 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung betreffende Verfahrensrüge kommt es nicht an.

II.

3 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessung durchgreifende Rechtsfehler enthält.

4 1. Die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen in den Fällen III. 3. (G. GmbH) und III. 4. (K. GmbH) der Urteilsgründe haben keinen Bestand. Das Landgericht hat insoweit - in Fall III. 3. der Urteilsgründe neben dem Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO - jeweils das Regelbeispiel der bandenmäßigen Begehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO bejaht und die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO entnommen. Die Feststellungen des Landgerichts tragen hingegen die Annahme einer bandenmäßigen Begehung nicht.

5 Eine Bande setzt im Fall des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Vielzahl von Taten nach § 370 Abs. 1 AO verbunden haben. Erforderlich ist eine Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung solcher Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Als Bandenmitglied ist danach anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09, wistra 2010, S. 347 f.). Dagegen ist ein „gefestigter Bandenwille” oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse” nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325).

6 Den Feststellungen des Landgerichts, die sich jeweils in der Beschreibung der Mitwirkung weiterer Personen an dem den Gegenstand der Verurteilung bildenden Fall der Steuerhinterziehung bezogen auf die G. GmbH (Fall III. 3. der Urteilsgründe) bzw. die K. GmbH (Fall III. 4. der Urteilsgründe) erschöpfen, lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass der Angeklagte, der gesondert Verurteilte Dr. F. und die weiteren genannten Personen sich jeweils mit dem Willen verbunden haben, zukünftig und für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Steuerhinterziehungen zu begehen. In beiden Fällen fehlt es überdies an ausreichend konkreten Feststellungen zu der Art der zukünftigen Tatbeteiligung der weiteren Personen.

7 2. Unabhängig von dem zuvor Ausgeführten, haben alle festgesetzten Einzelstrafen auch bereits deshalb keinen Bestand, weil die Ausführungen des Landgerichts besorgen lassen, dass es bei der für die Bemessung der Strafen erforderlichen Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommender Umstände einen wesentlichen mildernden Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat.

8 Die Strafkammer hatte - freilich rechtsfehlerhaft erst bei Bemessung der Gesamtstrafe - zwar im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem Urteil fünf bzw. sechs Jahre vergangen sind („Taten ... bereits längere Zeit zurückliegen“, UA S. 99) und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN und vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7). Daneben hätte das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen hier zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).

9 Die Nichterwähnung in den Urteilsgründen legt nahe, dass das Tatgericht diesen bestimmenden Milderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10, NStZ-RR 2011, 171). Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass die Kammer die Verfahrensdauer vorliegend gar nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) - in den Blick genommen hat.

10 Damit sind auch der Gesamtstrafenausspruch, die im vorliegenden Fall damit zusammenhängende Entscheidung über das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und die - für sich genommen nicht zu beanstandende - Anrechnungsentscheidung sowie die dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Dem neuen Tatgericht wird so die Möglichkeit gegeben, über den Rechtsfolgenausspruch insgesamt neu zu befinden.

RaumGrafJäger
BellayHohoff

Schlagwörter

sentencingtax evasiongang commissionmitigationdelay of proceedingsappealremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the finding of organized gang commission in two tax evasion counts could stand

Extrahierter Entscheid

The factual findings did not sufficiently support the assumption of gang commission; the sentencing on those counts could not stand.

Extrahierte Begründung

A gang under the tax statute requires at least three persons joining for continued commission of an indefinite number of future offenses. The findings described only cooperation, not a sufficient gang agreement or concrete future role of the others.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence had to be set aside because the court failed to consider long time lapse and excessive duration of proceedings as mitigating factors

Extrahierter Entscheid

Yes. The sentencing court failed to give adequate weight to the long period between the offenses and the judgment and to the independently mitigating effect of an especially long proceedings duration.

Extrahierte Begründung

The judgment showed that the trial court considered the delay only at the stage of the aggregate sentence, not when fixing each individual sentence. This suggests a misapprehension of a decisive mitigating circumstance under sentencing law; the court also ignored possible Article 6 ECHR implications.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction on the merits could remain undisturbed

Extrahierter Entscheid

The conviction itself contained no error to the defendant's detriment.

Extrahierte Begründung

The review of the conviction disclosed no legal error; only the sentencing portion was defective.

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