BGH — 2 StR 325/19, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-11
Aktenzeichen: 2 StR 325/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2019:110919B2STR325.19.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 55 Abs 2 S 1 StGB, § 69 StGB, § 69a StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Rostock, 8. April 2019, Az: 18 KLs 220/18
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Titelzeile
Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Ersturteil verhängten Maßregel im Falle nachträglicher Gesamtstrafenbildung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins entfällt.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wurden und damit „erledigt“ waren. Nur die noch nicht erledigte Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 5 StR 151/19 mwN).
| Franke | | Appl | | Zeng |
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