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BGH 5 StR 226/17 ΓÇó Use of confession from failed plea bargain in later agreement
BGH 5 StR 226/17Bgh / Criminal Chamber 529.06.2017Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s revision against the Saarbrücken Regional Court judgment. It held that, where a second plea agreement is formally concluded after an earlier agreement failed, the defendant may implicitly agree that the court may rely on the earlier confession. The exclusion under § 257a Abs. 4 sentence 3 StPO does not apply in that situation. The appeal was therefore unfounded, and the defendant had to bear the costs.
§ 257a Abs. 4 Satz 3, § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO; Verwertbarkeit eines Geständnisses aus einer gescheiterten Verständigung bei anschließender neuer Verständigung. Das Verwertungsverbot greift nur, wenn nach dem Scheitern der Verständigung keine neue Verständigung zustande kommt und der Angeklagte sodann erneut ein gleichlautendes Geständnis ablegen will. Wird dagegen eine zweite Verständigung formwirksam geschlossen, kann der Angeklagte auch konkludent erklären, dass das frühere Geständnis verwertet werden darf; hierin liegt kein Gesetzesverstoß. Anders als ein nach § 136a StPO unverwertbares Geständnis steht das aus einer gescheiterten Verständigung stammende Geständnis grundsätzlich zur Disposition des Angeklagten (vgl. Erwägungen zur Abgrenzung in den Gründen).
Entscheidungsdatum: 2017-06-29
Aktenzeichen: 5 StR 226/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:290617B5STR226.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 257a Abs 4 S 3 StPO, § 257c Abs 4 S 1 StPO, § 257c Abs 4 S 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, 9. Februar 2017, Az: 4 KLs 48/16
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Strafverfahren: Verwertung des Geständnisses des Angeklagten aus einer zuvor gescheiterten Verständigung bei einer zweiten Verständigung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge einer Verletzung von § 257c StPO hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:
„Die Rüge zeigt keinen Verfahrensfehler auf. In dem (formgerechten) Abschluss der zweiten Verständigung liegt die konkludente Erklärung des Angeklagten, das Landgericht möge sein Geständnis aus der zuvor gescheiterten Verständigung zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Das ist zulässig und kein Gesetzesverstoß. Das Verwertungsverbot aus § 257a Abs. 4 Satz 3 StPO betrifft nur diejenigen Fälle, in denen es nach dem Scheitern einer Verständigung unter den Voraussetzungen des § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO zu keiner weiteren, neuen Verständigung kommt, in deren Folge ein Angeklagter erneut ein gleichlautendes Geständnis ablegen möchte. Bei Abschluss einer neuen Verständigung ist es einem Angeklagten deshalb unbenommen, auf sein ursprüngliches Geständnis - auch konkludent - zurückzugreifen. So lag es hier. Anders als in den Fällen eines durch verbotene Methoden, wie der Folter, erlangten Geständnisses nach § 136a StPO unterliegt das Geständnis aus einer (gescheiterten) Verständigung der Disposition des Betroffenen. Dies folgt schon aus dem Wortlautvergleich von § 257c Abs. 4 Satz 3 und § 136a Abs. 3 StPO.“
Dem stimmt der Senat zu.
| Sander | Dölp | König | ||
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| Berger | Mosbacher |