Jurisdiction after organizational change of competent administrative authority

BGH 2 ARs 45/15Bgh / II. Strafkammer07.06.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice resolved a jurisdictional conflict between the Amtsgerichte Kiel and Bonn in an objection proceeding against a 50-euro fine for a maritime regulatory offense on the Lower Elbe. It held that venue depended on the seat of the issuing administrative authority, and that the former Waterways and Shipping Directorate North remained the competent authority despite the reorganization and changed designation as a branch office of the General Directorate. The later statutory amendment did not affect the already established court jurisdiction. The matter was therefore transferred to the Amtsgericht Kiel.

Omnilex-Regeste

§ 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG; Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Maßgeblich sind die rechtlichen Zuständigkeitsverhältnisse und nicht der bloße äußere Behördenauftritt. Eine durch Rechtsverordnung begründete Verfolgungs- und Ahndungszuständigkeit bleibt auch bei organisatorischer Umbenennung oder Fortführung als Außenstelle bestehen, wenn die Aufgaben rechtlich unverändert fortgelten; eine spätere gesetzliche Neuregelung berührt die bereits begründete Gerichtszuständigkeit grundsätzlich nicht (consid. 6-12).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 ARs 45/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-07

Aktenzeichen: 2 ARs 45/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS45.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 Nr 1 OWiG, § 36 Abs 1 Nr 2 OWiG, § 36 Abs 2 OWiG, § 36 Abs 3 OWiG, § 68 Abs 1 OWiG, § 15 Abs 1 Nr 2 BSeeSchG, § 61 Abs 1 SeeSchStrO, § 61 Abs 2 SeeSchStrO vom 08.03.2012, § 61 Abs 2 SeeSchStrO vom 02.06.2016

Vorinstanz: vorgehend AG Bonn, Az: 802 OWi - 430 Js 1003/14 - 234/14vorgehend AG Kiel, Az: II 36 OWi 7/14

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Zuständiges Gericht bei Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Fall der Rechtsnachfolge und anderen Bezeichnung der zur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheids zuständigen Behörde; Ordnungswidrigkeit auf der Unterelbe

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem

Amtsgericht Kiel

übertragen.

Gründe

I.

1 Die „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ mit Sitz in Kiel erließ am 16. Januar 2014 „gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes“ einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 50 Euro nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er auf der Unterelbe begangen haben soll. Es liege ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 13 SeeSchStrO vor. Der Bescheid wies darauf hin, dass mit Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 die bisherigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen in regionale Außenstellen der neu gegründeten Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt umgewandelt worden seien. Sie nähmen jedoch ihre bisherigen Aufgaben vorerst als Außenstellen dieser Behörde weiter wahr.

2 Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die Staatsanwaltschaft Kiel die Sache dem Amtsgericht Kiel vorgelegt. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 26. August 2014 für unzuständig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Kiel begründe keine Gerichtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt habe ihren Sitz in Bonn. Auch wenn eine Außenstelle die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die Gerichtszuständigkeit gemäß § 68 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Regelung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 genüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine selbständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen. Deren Zuständigkeit könne nicht allein durch ihre Selbstdarstellung im Bußgeldbescheid begründet werden.

3 Nach Vorlage der Sache an das Amtsgericht Bonn hat sich dieses Gericht durch Beschluss vom 31. Oktober 2014 für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Verwaltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bei Erlass des Bußgeldbescheids als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bezeichnet worden, jedoch habe sie die Anschrift des Hauptsitzes nicht angegeben.

II.

4 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht der Amtsgerichte Kiel und Bonn gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

5 2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG in weiterer Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG (Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt - Seeaufgabengesetz - SeeAufgG vom 24. Mai 1965, BGBl. II S. 833, zuletzt in der Fassung vom 17. Juni 2016, BGBl. I S. 1489) sowie § 61 Abs. 2 SeeSchStrO (Seeschifffahrtsstraßenordnung vom 6. Mai 1952, BGBl. II S. 553, Neufassung vom 3. Mai 1971, BGBl. I S. 641, Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1998, BGBl. I S. 3209, 3210) in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung ist das Amtsgericht Kiel für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständig.

6 a) Für die Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Gemeint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (vgl. Müller, OWiG, 82. Lfg., § 68 Rn. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 17. Lfg., § 68 Rn. 2).

7 Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisatorischen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. Erlässt eine Nebenstelle den Bußgeldbescheid, ist für den Sitz der Behörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. Maßgeblich für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwaltungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen Gegebenheiten (vgl. Beck OK-OWiG/Gertler, OWiG, 15. Ed., § 68 Rn. 4; Rebmann/Roth/Herrmann aaO).

8 Die Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von Bußgeldbescheiden folgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Bußgeldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vornehmen.

9 § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Zuständigkeitsbestimmung durch Rechtsverordnung. Auf dieser Grundlage hat § 61 Abs. 2 SeeSchStrO in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der hier in Rede stehenden Art auf „die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ übertragen. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, welche die Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundeswasserstraßen der deutschen Ostseeküste, der schleswig-holsteinischen Nordseeküste, der Unterelbe und ihren Zuflüssen, dem Nord-Ostsee-Kanal, der Eider, der Untertrave und der Peene hatte, war nach dieser Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheids örtlich und sachlich zuständig.

10 Der Umstand, dass die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013, S. 422 ff.) neu geordnet worden ist (vgl. die Begründung der späteren gesetzlichen Regelung in BR-Drucks. 497/15 S. 25 ff.) und die „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“ nicht mehr diese Bezeichnung trägt, sondern als „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ bezeichnet ist, berührt die durch Rechtsverordnung in § 61 Abs. 2 SeeSchStrO begründete Zuständigkeit nicht. Diese umfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16. September 2014 - 3 A 223/13, RdTW 2015, 117, 118 f.). Soweit § 61 Abs. 2 SeeSchStrO in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung bestimmt hat, die Zuständigkeit werde auf die „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord und Nordwest“ übertragen, handelt es sich daher um eine Zuständigkeitsregelung, welche auch die „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ einschließt.

11 Der Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den Erlass sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die neu geschaffene Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz - WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung - WSVZuAnpV) vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig bleiben, eigenverantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen blieben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständige Behörden (vgl. Nehab, DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten.

12 b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldbescheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 SeeSchStrO durch dessen Absatz 2 in der ab dem 4. Juni 2016 geltenden Fassung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten Gerichtszuständigkeit (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, OWiG, 4. Aufl., § 68 Rn. 7; Rebmann/Roth/Herrmann aaO, § 68 Rn. 2).

KrehlEschelbachZeng
BartelGrube

Schlagwörter

jurisdictionfine orderadministrative authorityorganizational reorganizationvenueregulatory offensesuccessor authoritybranch office

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Which local court was competent to hear the objection against the fine order.

Extrahierter Entscheid

The Amtsgericht Kiel was competent because the issuing authority had its seat in Kiel within the meaning of Section 68(1) OWiG, and the organizational renaming/restructuring did not change the existing regulatory competence.

Extrahierte Begründung

The relevant seat is that of the authority that actually issued the fine order. The prior competence under the ordinance remained intact despite the new label 'General Directorate Waterways and Shipping, branch North'; the 2013 organizational decree preserved existing responsibilities rather than transferring them anew, and the later 2016 legal change did not alter the already established court venue.

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