Requirements for a sufficient appellate complaint under the duty to investigate

BGH 4 StR 355/16Bgh / Criminal Chamber 406.06.2017Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the defendants' criminal revisions against the Essen Regional Court judgment. The appellants had complained that the trial chamber violated its duty to investigate by not obtaining an expert report on the value of a website. The court held that the complaint was not properly substantiated because the revision submissions did not specify what in the file or the hearing should have compelled the trial court to order the evidence. The revisions were therefore unfounded, and each appellant had to bear the costs of his own appeal.

Regest

§ 244 Abs. 2 StPO, § 337 StPO; Anforderungen an die Verfahrensrüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht: Ein revisionsrechtlich beachtlicher Vortrag muss darlegen, welche aus den Akten oder dem Inbegriff der Hauptverhandlung ersichtlichen Umstände das Tatgericht zur vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen. Die bloße Behauptung, ein Sachverständigengutachten wäre zweckmäßig gewesen, genügt nicht. Das Revisionsgericht prüft einen Aufklärungsrügevorwurf nur, wenn der Revisionsführer die konkreten Anknüpfungstatsachen und die aus seiner Sicht naheliegende Beweisrichtung nachvollziehbar bezeichnet (vgl. BGH, Beschl. vom 9.5.1996 - 1 StR 175/96; BGH, Urt. vom 15.9.1998 - 5 StR 145/98).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 355/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-06

Aktenzeichen: 4 StR 355/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:060617B4STR355.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 244 Abs 2 StPO, § 337 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 18. Dezember 2015, Az: 302 Js 116/13 - 14/15 - 35 KLs

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Revisionsbegründung in Strafsachen: Inhaltliche Anforderungen bei einer Rüge eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rügen der Angeklagten D. (Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt H. vom 7. April 2016) und L. , die Strafkammer habe gegen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, weil sie zu der Frage der Werthaltigkeit der eingerichteten Internetseite kein Sachverständigengutachten erholt habe, sind nicht zulässig erhoben. Denn die Beschwerdeführer verhalten sich nicht ausreichend dazu, was die Strafkammer zu der vermissten Beweiserhebung drängen musste. Das Gericht hat Beweise nur dann von Amts wegen zu erheben, wenn ihm aus den Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung noch Umstände oder Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Überzeugung wecken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 1 StR 175/96, NStZ-RR 1996, 299). Diese Umstände sind von dem Revisionsführer in ausreichender Form darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1998 - 5 StR 145/98, StV 1998, 635). Es hätte daher hier der Mitteilung bedurft, aus welchen Aktenteilen oder welchem Stoff der Hauptverhandlung das Gericht entnehmen musste, dass ein Sachverständiger zu den von den Beschwerdeführern erwarteten Befundtatsachen und Wertungen gelangen würde. Hieran fehlt es.

Sost-ScheibleCierniakFranke
QuentinFeilcke

Schlagwörter

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